Allgemeine Gesetze
Bürgerinnen und Bürger,
im Namen der Regierung des Staates Creed heißen wir euch in einer Gemeinschaft willkommen, die auf Recht, Ordnung und Gerechtigkeit basiert. Die vorliegenden Gesetze bilden das Fundament unseres Zusammenlebens und dienen dem Schutz eines jeden Einzelnen sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Sie sind das Ergebnis sorgfältiger Überlegungen unserer Legislative und Judikative, vertreten durch das Department of Justice, und spiegeln die Werte wider, die uns als Staat vereinen.
Jeder, der sich innerhalb unserer Grenzen bewegt – sei es auf den Straßen von Creed, den Highways des Landes oder den Gewässern unserer Küsten –, unterliegt diesen Bestimmungen. Sie gewährleisten, dass Freiheit und Verantwortung im Einklang stehen, und bieten klare Regeln, an die sich Bürger, Besucher und Amtsträger gleichermaßen halten müssen. Die Exekutive, bestehend aus dem Creed Police Department, dem Creed Sheriff Department, den U.S. Marshals sowie weiteren staatlichen Behörden, ist beauftragt, diese Gesetze durchzusetzen und die Ordnung zu wahren.
Ignoranz schützt vor Strafe nicht. Es liegt in der Pflicht eines jeden, sich mit den hier niedergeschriebenen Vorschriften vertraut zu machen und sie zu respektieren. Verstöße werden konsequent geahndet, doch bietet unser Rechtssystem auch Raum für Fairness, Reue und die Möglichkeit der Wiedergutmachung. Möge dieses Gesetzeswerk als Leitfaden dienen, um ein friedliches und gerechtes Miteinander in Creed zu sichern.
Für Recht und Ordnung,
Die Regierung des Staates Creed
§ 1 – Schutz der Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Alle staatlichen Behörden müssen sie schützen.
§ 2 – Freiheit und Leben
Abs. 1: Jeder darf sein Leben frei gestalten, solange er andere nicht verletzt oder gegen Gesetze verstößt.
Abs. 2: Jeder hat Recht auf Leben und Freiheit. Einschränkungen sind nur durch Gesetze erlaubt.
§ 3 – Gleichheit vor dem Gesetz
Abs. 1: Alle sind vor dem Gesetz gleich.
Abs. 2: Männer und Frauen haben gleiche Rechte. Der Staat Creed sorgt für Gerechtigkeit.
Abs. 3: Niemand darf wegen Geschlecht, Herkunft, Sprache, Glaube oder Behinderung benachteiligt werden.
§ 4 – Meinungsfreiheit
Abs. 1: Jeder darf seine Meinung frei äußern und Informationen sammeln. Zensur gibt es nicht.
Abs. 2: Gesetze können dieses Recht einschränken.
§ 5 – Versammlungsfreiheit
Abs. 1: Friedliche Versammlungen ohne Waffen sind erlaubt, wenn sie angemeldet sind.
Abs. 2: Öffentliche Versammlungen können per Gesetz eingeschränkt werden.
Abs. 3: Öffentliche Versammlungen müssen bei der Justiz angemeldet und von einem Richter oder dem Director of Justice genehmigt werden. Bei Gefahr kann die Genehmigung verweigert werden.
§ 6 – Schutz des Wohnraums
Abs. 1: Wohnräume sind unverletzlich.
Abs. 2: Das Hausrecht schützt Wohnungen, Nebenräume, Geschäfte und Grundstücke vor unberechtigten Eingriffen.
Abs. 3: Durchsuchungen dürfen nur von einem Richter, dem Director of Justice, dem Chief of PD oder bei Gefahr im Verzug von der Polizei angeordnet werden.
§ 7 – Berufsfreiheit
Abs. 1: Jeder darf seinen Beruf frei wählen. Gesetze können die Arbeit regeln. Zwangsarbeit ist nur bei Haft erlaubt.
§ 8 – Existenzminimum
Abs. 1: Bei Geldstrafen bleibt ein Existenzminimum von 5.000 $ erhalten.
§ 9 – Soziale Sicherheit
Abs. 1: Jeder hat Anspruch auf staatliche Hilfe für medizinische Versorgung und Grundbedürfnisse wie Nahrung.
§ 10 – Petitionsrecht
Abs. 1: Jeder darf sich allein oder in Gruppen schriftlich an Behörden oder die Regierung wenden.
§ 11 – Eigentumsrecht
Abs. 1: Jeder hat Recht auf Eigentum.
Abs. 2: Enteignung ist nur für das Gemeinwohl und per Gesetz erlaubt.
§ 12 – Verbot von Folter
Folter und unmenschliche Strafen sind verboten.
§ 13 – Gewaltenteilung
Abs. 1: Die Gewalten teilen sich so auf:
Judikative: Gerichte (DoJ), kontrolliert Creed PD und Creed SD.
Exekutive: Polizei (Creed PD, Creed Sheriff Department).
§ 14 – Verkehrsregeln
Abs. 1: Jeder muss die Verkehrsregeln einhalten, wie Geschwindigkeit und Ampeln.
Abs. 2: Verstöße führen zu Geldstrafen oder Fahrzeugbeschlagnahmung.
§ 15 – Waffenbesitz
Abs. 1: Waffen sind nur mit Lizenz erlaubt.
Abs. 2: Illegale Nutzung führt zu Haft oder Geldstrafen.
§ 16 – Bürgerpflichten
Abs. 1: Jeder muss die Gesetze von Creed befolgen.
Abs. 2: Verstöße werden von den Behörden geahndet.
§ 1 – Grundregeln
Abs. 1: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Abs. 2: Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Abs. 3: Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr auf dem Land-, See- und Luftweg und gilt somit für alle Fahrzeugklassen (Zweirad, Dreirad, PKW, LKW, Jetski, Boot, Schiff, Hubschrauber, Flugzeug und weitere Fluggeräte).
Abs. 4: Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
Abs. 5: Jeder Kraftfahrzeugführer, welcher am öffentlichen Verkehr teilnimmt, hat einen Verbandskasten (Verbandsmaterial) und ein Warndreieck an der Person oder im Fahrzeug mitzuführen und darf darauf überprüft werden. Hat die Person die geforderten Gegenstände im Fahrzeug, darf sie diese dem Beamten zeigen, ohne dass das Fahrzeug visitiert wird.
Abs. 6: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich, sofern er am öffentlichen Verkehr teilnimmt, anzuschnallen.
Abs. 7: Es sind nur Fahrzeuge mit klar erkennbaren und offiziellen Kennzeichen des Staates Creed im öffentlichen Verkehr zugelassen.
Abs. 8: Jedes Fahrzeug, welches am öffentlichen Verkehr teilnimmt, muss vom Fahrzeughalter an einer offiziellen Zulassungsstelle innerhalb von drei Tagen nach dem Kauftag angemeldet und das ausgehändigte Kennzeichen permanent am Fahrzeug angebracht werden.
Abs. 9: Vergehen innerhalb der StVO werden gemäß dem Straf- bzw. Bußgeldkatalog des Staates Creed geahndet.
Abs. 10: Alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind dazu angehalten, bei Nacht (21:00 – 06:00 Uhr) die Scheinwerfer (Frontlichter) einzuschalten.
Abs. 11: Jeder Kraftfahrzeugführer hat darauf zu achten, während der Fahrt nicht abgelenkt zu werden. Darunter zählt die Benutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt.
Abs. 12: Jeder Kraftfahrzeugführer hat darauf zu achten, dass sein Fahrzeug fahrtüchtig ist und es im Ernstfall von einem Mitarbeiter des Creed Customs reparieren zu lassen.
Abs. 13: Das Ampelsystem ist nicht zu beachten.
Abs. 14: Jeder Verkehrsteilnehmer hat darauf zu achten, ordnungsgemäß zu fahren und somit die anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern.
§ 2 – Fahren/Fliegen ohne Fahr- bzw. Flugerlaubnis
Abs. 1: Es macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug, Seefahrzeug oder Flugzeug (sämtliche Fluggeräte) führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahr- bzw. Flugerlaubnis nach § 21 StVO nicht besitzt oder ihm das Führen des Fahrzeugs durch den Staat Creed verboten wurde.
§ 3 – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Abs. 1: Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Abs. 2: Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Abs. 3: Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet.
Abs. 4: Die Ausnahme für § 3 Abs. 3 sind Wald- oder Feldwege.
Abs. 5: Das Fahren entgegen der ausgewiesenen Fahrtrichtung ist verboten.
Abs. 6: Es ist immer ein entsprechender Sicherheitsabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern einzuhalten.
Abs. 7: Die missbräuchliche Benutzung der Bremse ist untersagt.
Abs. 8: Beim Parken eines Fahrzeugs ist darauf zu achten, keine Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer zu behindern.
§ 4 – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Abs. 1: Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Nr. 2: Hindernisse bereitet,
Nr. 3: Ein Fahrzeug in seinem eigentlichen Einsatz pervertiert,
Nr. 4: Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird gemäß Straf- bzw. Bußgeldkatalog bestraft.
§ 5 – Geschwindigkeit
Abs. 1: Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Abs. 2: Verkehrsberuhigte Bereiche:
Nr. 1: Alle Parkplätze, Parkhäuser und Garagenplätze,
Nr. 2: Gelände des Creed Police Department,
Nr. 3: Gelände des Creed Medical Department,
Nr. 4: Gelände der Fahrschule,
Nr. 5: Das Justizgebäude,
Nr. 6: Alle Tankstellen.
Abs. 3: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen:
Nr. 1: Innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge: 80 km/h,
Nr. 2: Außerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge: 140 km/h,
Nr. 3: Highways oder Autobahnen für alle Kraftfahrzeuge: unbegrenzt,
Nr. 4: In verkehrsberuhigten Bereichen für alle Kraftfahrzeuge: 35 km/h.
§ 6 – Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Abs. 1: Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h übersteigt.
Abs. 2: Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Freeways nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
Abs. 3: Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
Abs. 4: Auf Highways darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 85 km/h gefahren werden.
Abs. 5: Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
Abs. 6: Das Fahren auf dem Seitenstreifen des Highways ist verboten.
Abs. 7: Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten, sonst ist jedes Betreten verboten.
§ 7 – Verkehrsschilder
Abs. 1: Folgende Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sind im Straßenverkehr verpflichtend zu beachten und einzuhalten:
a) Stoppschilder sowie die „STOP“-Bodenmarkierungen (man ist verpflichtet, sein Fahrzeug für mindestens drei Sekunden zu stoppen),
b) Einbahnstraßenschilder (die Einfahrt ist bei solch einem Verkehrszeichen verboten),
c) Wendeverbotsschilder (das Wenden ist bei solch einem Verkehrszeichen verboten),
d) Parkverbotsschilder (das Parken ist bei solch einem Verkehrszeichen verboten).
Abs. 2: Exekutivbeamte sind immer höchstes Verkehrszeichen.
Abs. 3: Das Ampelsystem ist nicht zu beachten.
§ 8 – Überschreiten der Geschwindigkeiten
Abs. 1: Die gesetzlich vorgeschriebene Toleranz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt 5 km/h.
Abs. 2: Sollte im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung dem Fahrer das weitere Führen des Fahrzeuges untersagt werden und kein Ersatzfahrer an der Stelle ausfindig gemacht werden, so kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
§ 9 – Überholen
Abs. 1: Es ist links zu überholen.
Abs. 2: Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Abs. 3: Das Überholen ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage.
Abs. 4: Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
§ 10 – Vorfahrt
Abs. 1: An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
Abs. 2: Bei dem Aufeinandertreffen zweier unterschiedlich großer Straßen im Falle einer Kreuzung ist stets den Fahrzeugführern der größeren Straße Vorfahrt einzuräumen.
§ 11 – Halten und Parken
Abs. 1: Das Halten und Parken ist unzulässig:
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
im Bereich von scharfen Kurven,
auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen,
auf Bahnübergängen,
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
auf den Parkplätzen vor dem Police Department,
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
gegen die Fahrbahn sowie Fahrbahnrichtung,
sofern dies das Nutzen gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
auf als Behindertenparkplatz markierte Parkplätze ohne Behindertenausweis,
mit einem Fahrzeug, das 3 oder mehr Räder hat, mit allen Reifen auf dem Bürgersteig,
auf Ein- und Ausfahrten von Ladezonen und die Stellplätze von Unternehmen,
auf der westlichen Seite des Ministeriums.
Abs. 2: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Abs. 3: Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Zudem ist mit der Fahrbahnrichtung zu parken sowie zu halten.
Abs. 4: Sollte ein Fahrzeug gemäß § 11 falsch geparkt sein, so kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
Abs. 5: Ausnahme zu § 11 sind Fahrzeuge der staatlichen Behörden.
Abs. 6: Das unberechtigte Abschleppen bzw. Entfernen von Fahrzeugen ist verboten.
§ 12 – Warnzeichen
Abs. 1: Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben:
Nr. 1: Wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt,
Nr. 2: Wer sich oder andere gefährdet sieht.
§ 13 – Sicherheitsgurte, Schutzhelme
Abs. 1: Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
Abs. 2: Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
§ 14 – Garagenausfahrt
Abs. 1: Wird eine Garagenausfahrt an den öffentlichen und privaten Parkzonen behindert, wird dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.
§ 15 – Fahren unter Alkoholeinfluss
Abs. 1: Das Fahren unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss ist verboten.
Abs. 2: Sollte der Fahrzeugführer dennoch unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen und keine andere fahrtaugliche Person mit einem zulässigen Führerschein vor Ort ist, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
§ 16 – Entziehung der Fahrerlaubnis
Abs. 1: Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern, so kann ihm die Richterschaft die Fahrerlaubnis entziehen.
Abs. 2: Die Exekutive kann ebenfalls die Fahrerlaubnis bis zu 24h entziehen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) Ein max. Promillewert von 0.08 überschritten wird,
b) Rückstände von Betäubungsmitteln und Berauschungsmitteln im Blut gefunden werden,
c) Beeinträchtigung der Gliedmaßen vorhanden ist,
d) An einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen wird,
e) Sich unerlaubt vom Unfallort entfernt wird, obwohl der Verursacher weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist,
f) Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vorliegt.
§ 17 – Unfall
Abs. 1: Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist:
a) Unverzüglich zu halten,
b) Den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
c) Sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
d) Verletzten zu helfen,
e) Solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden eintreffen.
§ 18 – Sonderrechte
Abs. 1: Behörden mit Sonderaufgaben oder das Creed MD sind von § 3-12 und § 14 ausgeschlossen, soweit das zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.
Abs. 2: Sollte eine Behörde oder das Creed MD von § 18 Abs. 1 Gebrauch machen, so sind Sonderzeichen einzuschalten.
Abs. 3: Sollte ein Wagen einer Behörde oder des Creed MD mit eingeschalteten Sonderzeichen in unmittelbarer Nähe am Straßenverkehr teilnehmen, ist rechts ranzufahren.
Abs. 4: Fahrschüler besitzen das Sonderrecht, in Anwesenheit eines Fahrlehrers während einer Fahrprüfung oder eines Trainings jedes Fahrzeug auch ohne Fahrerlaubnis zu führen.
§ 19 – Haftung des Halters
Abs. 1: Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.
Abs. 2: Sollte das Fahrzeug verliehen oder gestohlen worden sein und der Führer eindeutig feststellbar ist, ist dieser entgegen § 19 Abs. 1 zur Rechenschaft zu ziehen.
§ 20 – Lizenzen
Abs. 1: Folgende Lizenzen für den Straßenverkehr und Luftverkehr sind gültig:
Der Führerschein „Klasse-B“ ist die Erlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen, welche als Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern gelten und auch mindestens zwei Sitzplätze besitzen müssen.
Der Führerschein „Klasse-A“ ist die Erlaubnis zum Führen von motorisierten Kraftfahrzeugen, welche mindestens 2 Räder besitzen müssen und somit als Motorräder gelten. Motorroller, welche eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h besitzen, dürfen ohne Fahrerlaubnis geführt werden.
Der Führerschein „Klasse-C“ ist die Erlaubnis zum Führen von Lastkraftwagen, welche einen größeren Durchmesser in der Höhe und in der Breite als ein Personenkraftfahrzeug besitzen. Diese Fahrzeugart ist zum Güterverkehr bestimmt und besitzt nur zwei Sitzmöglichkeiten.
Das Patent „Bootsschein“ ist die Erlaubnis zum Führen von motorisierten Fahrzeugen, welche auf Wasser fahren können, ohne eine große Kontaminierung im Wasser zu erzeugen.
Der „Flugschein-A“ ist die Erlaubnis, Luftfahrzeuge im Sinne von einem Helikopter zu führen. Es handelt sich um ein Flugobjekt, welches senkrecht startet und landet. Die Motorkraft wird durch auf einen oder mehrere nahezu horizontal angeordnete Rotoren für Auftrieb und Vortrieb übertragen.
Der „Flugschein-B“ ist die Erlaubnis, Luftfahrzeuge im Sinne von einem Flugzeug zu führen. Ein Flugzeug ist schwerer als Luft und benötigt zum Fliegen seinen nötigen dynamischen Auftrieb mit einer nicht-rotierenden Auftriebsfläche.
§ 21 – Illegale Straßenrennen
Abs. 1: Das Organisieren und/oder Teilnehmen an Straßenrennen, die nicht durch den Staat genehmigt wurden, ist untersagt. Zuwiderhandeln bringt eine Geld- und/oder Haftstrafe mit sich.
§ 22 – Staatliche Personenbeförderung
Abs. 1: Das gewerbliche Befördern von Personen ist nur mit entsprechender Lizenz erlaubt.
Abs. 2: Die medizinische Personenbeförderung des Creed MD ist im Notfall von der Geschwindigkeitsbegrenzung ausgenommen.
Abs. 3: Die falsche Nutzung von Sondersignalen (z. B. Blaulicht) ohne triftigen Grund ist nicht erlaubt.
Abs. 4: Die vorsätzliche Behinderung von gewerblichen Personenfahrten ist verboten.
§ 1 – Keine Strafe ohne Gesetz
Abs. 1: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Straftat gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 – Unschuldsvermutung
Abs. 1: Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
§ 3 – Ausschluss der Befangenheit
Abs. 1: Ein Beamter der Exekutive darf keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten persönlich ahnden, wenn er bei der Tat mitgewirkt oder davon Leid getragen hat.
Abs. 2: Dieser Paragraph gilt nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Tat Exekutivbeamte im Dienst sind, die nicht unter Abs. 1 fallen.
§ 4 – Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
Abs. 1: Die Exekutive ist verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat ernst zu nehmen und zu ermitteln, ob eine Straftat begangen wurde.
Abs. 2: Die Exekutive hat die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
Abs. 3: Die Exekutive hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.
§ 5 – Belehrung
Abs. 1: Die Exekutive hat die Pflicht, den Beschuldigten zu belehren.
Abs. 2: Sollte bis zur Verkündung der Haft- oder Geldstrafe nicht belehrt worden sein, so ist der Beschuldigte umgehend freizulassen.
§ 6 – Verjährungsfrist
Abs. 1: Sollte eine Anklage nicht innerhalb von 8 Wochen nach dem Tatzeitpunkt erhoben werden, so gilt die Tat als verjährt.
Abs. 2: Offene Fahndungen dürfen nach Verjährung nicht mehr vollzogen werden.
§ 7 – Rechte des Beschuldigten
Abs. 1: Dem Beschuldigten muss erläutert werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er muss darauf hingewiesen werden, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen.
Abs. 2: Der Beschuldigte hat immer das Recht, sich einen Rechtsbeistand zurate zu ziehen, muss dies aber vor Vollzug der Strafe ankündigen. Die Exekutive ist dazu verpflichtet, auf die Verteidigung eines staatlich anerkannten Anwalts oder dem DOJ einzugehen.
Abs. 3: Der Beschuldigte hat immer das Recht, sich selber zu verteidigen.
Abs. 4: Die Rechte müssen sofort nach dem Anlegen der Handschellen dem Tatverdächtigen vorgelesen werden. Im Falle einer Ausnahmesituation ist es auch möglich, spätestens beim Gefangenentransport die Rechte vorzulesen.
§ 8 – Untersuchungshaft
Abs. 1: Die Untersuchungshaft ist die vorzeitige Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.
Abs. 2: Die Zeit der Untersuchungshaft darf maximal die Hälfte der vorgesehenen Haftzeit betragen, dabei aber nicht mehr als 30 Minuten. Sollte der Beschuldigte nach 30 Hafteinheiten nicht eindeutig überführt werden können, so ist er umgehend freizulassen.
Abs. 3: Die Zeit, die ein Beschuldigter in Untersuchungshaft verbringt, muss grundsätzlich an das endgültige Strafmaß angerechnet werden.
Abs. 4: Die Zeit der Untersuchungshaft beginnt ab dem Eintreten in die Zelle oder des Staatsgefängnisses.
Abs. 5: Sollte der Beschuldigte vor oder während der Untersuchungshaft auf einen Anwalt bestehen, so ist die Exekutive verpflichtet, die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten, sowie die Akte offenzulassen und Bußgelder zurückzuhalten, bis der Anwalt des Beschuldigten die Freigabe dazu gegeben hat.
Abs. 6: Sollte der Beschuldigte sich in allem von ihm vorgeworfenen Punkten schuldig bekennen, so ist die Exekutive dazu befugt, die Strafe sofort zu vollziehen.
Abs. 7: Sollte kein Mitarbeiter des Department of Justice anwesend sein, so hat der ranghöchste Polizist die Entscheidungsgewalt.
§ 9 – Gerichtsverfahren
Abs. 1: Eine Anklage wird immer vorausgesetzt, um ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
Abs. 2: Beweismittel und Zeugenaussagen sind grundsätzlich vor der ersten Verhandlung beim zuständigen Gericht einzureichen.
Abs. 3: Sollte sich die Exekutive dazu entscheiden, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, ist der Beschuldigte umgehend freizulassen.
Abs. 4: Sollte ein Beschuldigter durch eigenes Verschulden nicht zum Gerichtsverfahren erscheinen, so hat er die Kosten des gesamten Prozesses zu tragen. Außerdem ist er mit einer Freiheitsstrafe von 40 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von 150.000 Dollar zu bestrafen.
Abs. 5: Das Gericht kann aus allen vorliegenden Beweisen Schlüsse ziehen, die aber nicht zwingend sind. Es werden keine anderen möglichen Schlüsse eingeschränkt.
Abs. 6: Zeugen sind verpflichtet, zu ihrer Vernehmung oder einem bestimmten Termin vor dem Gericht zu erscheinen. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
Abs. 7: Zeugen haben das Recht, die Aussage entsprechend zu verweigern, wenn diese sich bei wahrheitsgemäßer Aussage selbst belasten würden.
Abs. 8: Sollte ein Zeuge mit dem Angeklagten verheiratet sein, so hat er das Recht, die Aussage zu verweigern.
Abs. 9: Einem Richter oder einem Staatsanwalt obliegt das Recht, um das Leben eines Zeugen zu schützen, die physische Anwesenheit auszusetzen. Eine anonymisierte und beglaubigte Aussage ist dann dringend notwendig.
Abs. 10: Zeugen haben die Möglichkeit, wenn sie den angesetzten Termin nicht einhalten können, sich über Mitarbeiter des Department of Justice und/oder einem Anwalt ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben.
Abs. 11: Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer inkorrekten oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides informiert und darüber zu belehren, dass der Eid ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
Abs. 12: Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Abs. 13: Die Entscheidung eines Richters kann im Einzelfall eine Entschädigungsleistung bzw. ein Schmerzensgeld beinhalten, da neben strafrechtlichen Verfahren keine zivilrechtlichen Verfahren stattfinden.
§ 10 – Akteneinsicht
Abs. 1: Ein Beschuldigter oder sein Vertreter hat die Möglichkeit, zugehörige Akten im Falle einer anstehenden Verhaftung und/oder Verhandlung bei dem zuständigen Staatsanwalt zu beantragen.
Abs. 2: Die Akteneinsicht ist zu gewähren, nachdem die Anklage erhoben wurde.
Abs. 3: Hiervon ausgenommen sind alle personenbezogenen Informationen und Daten, welche auf die Identität eines Zeugen schließen lassen.
Abs. 4: Die Akteneinsicht kann verweigert werden oder einzelne Teile, insbesondere persönliche Daten, geschwärzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die gewonnenen Erkenntnisse zu weiteren Straftaten oder Vernichtung von Beweismitteln führen oder hierdurch eine Gefahr für Andere, insbesondere Zeugen, entsteht.
§ 11 – Haftbefehl
Abs. 1: Ein Haftbefehl muss zwingend von einem Staatsanwalt, Richter oder dem Director of Justice unterzeichnet werden.
Abs. 2: Ein Haftbefehl muss normgemäß schriftlich erstellt werden.
Abs. 3: In einem Haftbefehl sind anzuführen:
a) Der Beschuldigte mit vollständigem Vor- und Zunamen,
b) Die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
c) Die Indizien, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben.
§ 12 – Durchsuchungen
Abs. 1: Durchsuchungen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese sich der Begehung einer Straftat verdächtig gemacht hat. Dies setzt voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass diese eine strafbare Handlung begangen hat. Personen können ebenfalls durchsucht werden, wenn diese es verweigert, ihre Identität feststellen zu lassen.
Abs. 2: Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen zum Zweck seiner Ergreifung und der Beweissicherung durchgeführt werden.
Abs. 3: Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten oder KFZ von Privatpersonen muss zwingend von einem Mitarbeiter des DOJ schriftlich bestätigt werden.
Abs. 4: Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten oder KFZ von kriminellen Organisationen muss zwingend von einem Mitarbeiter des DOJ schriftlich bestätigt werden.
Abs. 5: Der Beschuldigte ist verpflichtet, die Durchsuchung der Wohnräume zuzulassen und die entsprechenden Schlüssel auszuhändigen. Bei Zuwiderhandlungen wird Zwang angewendet.
§ 13 – Beschluss
Abs. 1: Die obersten Ränge des DOJ haben zum Zwecke der Verfolgung besonders krimineller Organisationen und Personen die Möglichkeit, einen Beschluss aufzustellen, der die Grundrechte einschränkt.
Abs. 2: Zu den Einschränkungen zählen:
a) Das Abhören von Telefonaten,
b) Die Überwachung von elektronischen Kommunikationsgeräten,
c) Das Abhören durch technische Anbringung von Geräten an KFZ und Häusern,
d) Videoaufnahmen mit Ton und Bild.
Abs. 3: Dieser Beschluss unterliegt der strengsten Geheimhaltung und darf nicht an Dritte herausgegeben werden.
§ 14 – Festsetzung von Strafen mittels Gerichtsverfahren
Abs. 1: Strafen, welche mittels Gerichtsverfahren durch einen Richter oder Director of Justice festgestellt und verurteilt werden, können unabhängig von der Schwere bis zu 25 % des aktuell gültigen Strafenkataloges angehoben werden.
Abs. 2: Diese Erhöhung gilt für jegliche Gerichtsverfahren des Staates.
§ 1 – Höchste Instanz
Abs. 1: Das Department of Justice hat als Justizorgan die oberste Stellung innerhalb des Staatsgefängnisses.
Abs. 2: Das Department of Justice ist die zuständige Kontrollinstanz im Staatsgefängnis.
§ 2 – Ausführende Hoheitsgewalt
Abs. 1: Die höchste ausführende Hoheitsgewalt über das Staatsgefängnis liegt im Aufgabenbereich des Creed Police Department.
Abs. 2: Sollte das Creed Police Department mit keinem Beamten vertreten sein, geht die höchste ausführende Hoheitsgewalt an die höchste Instanz über.
§ 3 – Dienstpflicht
Eine verpflichtende Dienstpflicht im Staatsgefängnis besteht ab einer Insassenzahl von vier Personen. Hierbei muss die Exekutive dann vertreten sein, sofern diese anwesend ist.
§ 4 – Strafvollzug
Abs. 1: Der Strafvollzug beschreibt die resultierende Maßnahme nach einer Strafvollstreckung, welche als Konsequenz für die betroffene Person gilt.
Abs. 2: Der finale Strafvollzug beginnt ab dem Zeitpunkt, wo eine zu inhaftierende Person offiziell im Staatsgefängnis inhaftiert wird. Die Maßnahme endet mit der Beendigung der abgesessenen Zeit.
Abs. 3: Personen, welche sich innerhalb eines Strafvollzuges befinden, unterliegen im gänzlichen Restriktionen in ihrer Bewegungsfreiheit, um insbesondere die öffentliche Sicherheit sowie die Ordnungsstruktur innerhalb des Staatsgefängnisses zu gewährleisten.
§ 5 – Grundsätze des Strafvollzuges
Abs. 1: Mit dem Ziel der gesellschaftlichen Wiedereingliederung ist die inhaftierte Person bestmöglich zu behandeln, sodass jegliche physische und psychische Gewalt abzuwenden ist.
§ 6 – Sicherheitsmaßnahmen
Abs. 1: Als Hochsicherheitsgebäude ist das Staatsgefängnis auch als solches zu behandeln und muss von den stationierten Beamten vor inneren und äußeren Angriffen geschützt werden.
Abs. 2: Den Insassen ist es nicht erlaubt, Gegenstände bei sich zu tragen, mit welchen diese sich selbst, Mitinsassen oder Beamte verletzen, die Freiheit berauben, einen Ausbruch ermöglichen oder Kontakt in die Außenwelt aufnehmen könnten.
Abs. 3: Eine Durchsuchung von Zivilpersonen oder Insassen ist jederzeit zur Gewährleistung des Schutzes innerhalb der Anstalt und auf dem Parkgelände erlaubt.
Abs. 4: Im Staatsgefängnis soll ein gewaltfreies Klima gefördert werden, mit dem Zweck, die Beamten und Insassen vor physischen Angriffen zu schützen.
Abs. 5: Den Insassen dürfen jederzeit Gegenstände abgenommen werden, welche die Sicherheit innerhalb des Strafvollzugs und die Ordnung der Anstalt gefährden würden.
§ 7 – Insassenaufnahme
Abs. 1: Die inhaftierte Person hat das Recht, vor Haftantritt ihre persönlichen Gegenstände einem Beamten oder dem DoJ zu übergeben.
Abs. 2: Nach Ablage der persönlichen Gegenstände wird die inhaftierte Person in den Hauptzellentrakt überführt. Dort wird die Haftstrafe vollstreckt.
Abs. 3: Der inhaftierten Person ist bei Vollstreckung mitzuteilen, wie lange diese in Haft bleiben muss.
§ 8 – Vollzugsart
Abs. 1: Die Art des Strafvollzuges unterscheidet sich zwischen dem geschlossenen und dem offenen Vollzug.
Abs. 2: Der geschlossene Vollzug beschreibt einen Strafvollzug in einer Gefängniszelle, wo die Insassen aufgrund ihres Verhaltens oder der hiesigen Sicherheitslage inhaftiert sind.
Abs. 3: Der offene Vollzug beschreibt einen Strafvollzug, welcher entweder auf dem Innenhof des Staatsgefängnisses oder im Inneren des Hauptgebäudes durchgeführt wird.
Abs. 4: Jeder Insasse hat das grundsätzliche Recht auf die Verlegung in den offenen Vollzug, sofern eine gute Führung des Insassen vorliegt. Ebenso kann der offene Vollzug bei ungebührlichem Verhalten wieder entzogen werden.
Abs. 5: Sollte befürchtet werden, dass ein Insasse sich dem Strafvollzug entziehen, seine durch den Strafvollzug gegebenen Privilegien im Einklang zur Begehung von Straftaten missbrauchen oder die allgemeine Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, dann ist eine Unterbringung vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug möglich.
Abs. 6: Die Beamten haben jederzeit das Recht, einen Insassen zu verlegen. Die Gründe für eine Verlegung in den offenen Vollzug oder vom offenen in den geschlossenen Vollzug sind dem Gefangenen immer mitzuteilen.
§ 9 – Kleiderordnung
Abs. 1: Insassen müssen die Anstaltskleidung tragen, welche ihnen übergeben wird.
Abs. 2: Das Tragen der eigenen Kleidung innerhalb oder außerhalb der Anstalt kann bei absolutem Notfall, im Falle eines Ausflugs oder im eigenen Ermessen des Beamten gestattet werden.
§ 10 – Verpflegung
Abs. 1: Es muss dafür gesorgt werden, dass jeder Insasse regelmäßig mit Nahrung und Getränken versorgt wird.
Abs. 2: Die Mindestanzahl an Nahrung, welche vor dem Haftantritt an die Insassen übergeben werden muss, ist auf 1 Liter Getränke und fünf Nahrungseinheiten festgelegt.
Abs. 3: Nach Möglichkeiten ist eine Berücksichtigung von religiösen Speisevorschriften oder eine vegetarische Ernährung zu gewähren.
§ 11 – Medizinische Versorgung
Abs. 1: Insassen können auf die Krankenstation des Staatsgefängnisses überstellt werden, wenn eine Behandlung objektiv benötigt wird.
Abs. 2: Das Creed MD wird schnellstmöglich kontaktiert, um den Insassen zu helfen.
§ 12 – Allgemeine Verhaltensregeln
Abs. 1: Sicherheit und Ordnung sind die Grundlage für ein gewalt- und konfliktfreies Zusammenleben im Staatsgefängnis, welches jeder Insasse zu befolgen hat.
Abs. 2: Eine Flucht von Insassen und die Verteidigung von diesen sowie die Verteidigung des Staatsgefängnisses sind die oberste Priorität der Beamten.
Abs. 3: Jederzeit darf die Identität von jeder Person festgestellt werden, welche Zugang zum Staatsgefängnis unternimmt oder dies anstrebt. Dies gilt ebenso für die Durchsuchung von Personen.
Abs. 4: Die Insassen oder Zivilpersonen haben sich stets an die Anweisungen der zuständigen Beamten zu halten.
Abs. 5: Insassen sind dazu verpflichtet, den Ort, wo diese ihren Strafvollzug vollzogen haben, sauber zu hinterlassen.
Abs. 6: Jeder Insasse hat jegliche Umstände, die eine allgemeine Gefahr für das Leben oder eine bedeutende Gefahr für die Gesundheit einer Person zur Folge haben, unverzüglich zu melden.
§ 13 – Beschwerderecht
Jegliche Verstöße können beim Department of Justice schriftlich oder durch Vorsprache mit einer detaillierten Begründung eingereicht werden, wo das Anliegen neutral und objektiv geprüft wird.
§ 1 – Diebstahl
Abs. 1: Wer einen fremden beweglichen Gegenstand einem anderen mit dem Vorsatz entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, kann mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft werden.
§ 2 – Raubüberfall
Abs. 1: Wer einen Raubüberfall an Personen verübt, handelt rechtswidrig und kann zu einer Geld- oder Haftstrafe verurteilt werden.
§ 3 – Bewaffneter Raubüberfall
Abs. 1: Wer einen Raubüberfall unter Verwendung einer Waffe verübt, handelt rechtswidrig und kann zu einer Geld- und/oder Haftstrafe verurteilt werden.
Abs. 2: Wer einen Raubüberfall unter Verwendung einer Waffe auf Staatseigentum verübt, handelt rechtswidrig und kann zu einer Geld- und/oder Haftstrafe verurteilt werden.
§ 4 – Erpressung
Abs. 1: Wer einem Menschen rechtswidrig droht, um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 5 – Bestechung von Staatsbeamten
Abs. 1: Wer Staatsbeamte versucht, mit Geld oder anderen nicht ethischen Lockmitteln zu bestechen, wird mit einer Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.
§ 6 – Betrug
Abs. 1: Wer jemanden bewusst täuscht und/oder in die Irre führt, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 7 – Körperverletzung
Abs. 1: Beschreibt den fahrlässigen Angriff auf Leib und/oder Leben einer Person und kann je nach Schwere mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 8 – Schwere Körperverletzung
Abs. 1: Beschreibt den schweren fahrlässigen Angriff auf Leib und/oder Leben einer Person und kann je nach Schwere mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 9 – Vorsätzliche Körperverletzung
Abs. 1: Beschreibt den vorsätzlichen Angriff auf Leib und/oder Leben einer Person und kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 10 – Sachbeschädigung
Abs. 1: Beschreibt das Beschädigen von fremdem und/oder staatlichem Eigentum und wird je nach Härte mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt.
Abs. 2: Die Sachbeschädigung von Privateigentum wird nur auf Antrag geahndet.
§ 11 – Totschlag
Abs. 1: Beschreibt die fahrlässige Tötung einer Person durch Zufall und kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe bestraft werden.
§ 12 – Mord
Abs. 1: Beschreibt die Ermordung einer Person aus niedrigen Beweggründen und kann mit einer Haft- und Geldstrafe bestraft werden.
Abs. 2: Beschreibt die Ermordung an mehr als einer Person und kann mit einer Haft- und Geldstrafe bestraft werden.
§ 13 – Versuchter Mord
Abs. 1: Beschreibt den Versuch der Ermordung an einer Person und kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe bestraft werden.
§ 14 – Unterlassung der Hilfeleistung
Abs. 1: Jeder Mensch ist dazu verpflichtet, einer anderen Person Hilfe zu leisten, ohne sich selbst dabei in Gefahr zu begeben bzw. unzumutbar zu sein.
Abs. 2: Jemand, der dieser Pflicht nicht nachgeht und/oder eben jene versucht zu unterbinden, handelt rechtswidrig und kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe bestraft werden.
§ 15 – Beleidigung
Abs. 1: Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzt, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 16 – Üble Nachrede
Abs. 1: Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzt, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 17 – Drohung
Abs. 1: Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 18 – Hausfriedensbruch
Abs. 1: Wer unerlaubterweise ein fremdes Grundstück, eine Wohnung, Geschäftsräume oder das allgemeine Besitztum von Personen widerrechtlich betritt, ohne Befugnis darin verweilt oder sich auf Aufforderung des legitimen Rechthabers nicht entfernt, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 19 – Freiheitsberaubung
Abs. 1: Wer einen Menschen gegen seinen Willen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, begeht Freiheitsberaubung und wird mit einer Geldstrafe und/oder Haftstrafe geahndet.
§ 20 – Widerstand gegen die Staatsbehörden
Abs. 1: Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert oder dieser entflieht, ist mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 21 – Amtsanmaßung
Abs. 1: Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 22 – Missbräuchlicher Notruf
Abs. 1: Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde ohne sich in einer Notsituation zu befinden verwendet, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 23 – Missachtung des Verschleierungsverbots/Vermummungsverbots
Abs. 1: Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Dazu zählt die Vollmaskierung sowie Kombinationen aus Tüchern, Brillen und/oder Kapuzen.
Abs. 2: Jegliche Verschleierung in einem Kraftfahrzeug ist zu unterlassen, um eine freie Identifizierung bei Verkehrskontrollen und Geschwindigkeitsmessungen gewährleisten zu können.
Abs. 3: Ausgenommen sind Staatsbeamte, die eine Tätigkeit ausüben, bei der die Verschleierung der Identität notwendig ist. Dies muss jedoch ausreichend begründet und von der Leitung der Staatsbehörde genehmigt sein.
Abs. 4: Zuwiderhandlungen können mit einer Geld- und/oder Haftstrafe verurteilt werden.
§ 24 – Nichteinhaltung der Identitätsfeststellung
Abs. 1: Jeder Bürger dieses Staates ist gegenüber Staatsbeamten ausweispflichtig.
Abs. 2: Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung der Identität festzusetzen und gegebenenfalls mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
Abs. 3: Sollte der Bürger ein Fahrzeug führen, so kann die Exekutive den Führerschein verlangen; dem Verlangen hat der Bürger Folge zu leisten.
Abs. 4: Bei Exekutiv- oder Justizbeamten ersetzt der Dienstausweis den Personalausweis. Dies gilt ausschließlich während der aktiven Dienstzeit.
§ 25 – Geiselnahme
Abs. 1: Wer einen Menschen gegen seinen Willen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und durch eben jene Tat sich oder anderen einen Vorteil verschafft, wird mit einer Haft- und Geldstrafe bestraft.
§ 26 – Illegaler Besitz von Gegenständen
Abs. 1: Wer illegale Gegenstände, die für Zivilisten nicht zugänglich sind, besitzt oder diese in einem Fahrzeug lagert und nicht die nötigen Lizenzen besitzt, wird mit einer Haft- und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 27 – Urkundenfälschung
Abs. 1: Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder von einer unechten oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit einer Haft- und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 28 – Sperrzonen
Abs. 1: Folgende Orte sind permanente Sperrzonen:
Fort Zancudo Militärbasis und deren Zufahrten,
Die von Exekutivbehörden ausgerufenen Sperrzonen,
Staatsgefängnis,
Gesamtes FIB-Gelände und seine Zufahrt (ab der Schranke),
Zellen und Personalräume des Creed PD und FIB,
Bunkeranlagen des FIB sowie Creed PD ,
Büroräume des FIB, Creed PD.
Abs. 2: Temporäre Sperrzonen sind jegliche Sperrzonen, welche von den Exekutivbehörden aufgrund einer Gefährdungslage ausgerufen werden.
Abs. 3: Wer ohne klare Zustimmung eines Exekutivbeamten eine temporäre Sperrzone betritt, wird mit einer Haft- und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 4: Wer ohne klare Zustimmung eines Exekutiv-, Staats- oder Justizbeamten eine permanente Sperrzone betritt, wird mit einer Haft- und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 29 – Erregung öffentlichen Ärgernisses
Abs. 1: Bezeichnet die Tat von intimen oder sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit und kann mit einer Geld- und/oder Haftstrafe bestraft werden.
§ 30 – Meineid
Abs. 1: Beschreibt die Tat des Brechens eines Eids, welcher vor Gericht getätigt wird, und kann mit einer Geld- und/oder Haftstrafe verurteilt werden.
§ 31 – Hochverrat
Abs. 1: Beschreibt die Tat der Weitergabe interner Informationen und/oder Dokumente der Exekutivbehörden oder des Department of Justice sowie den Tatbestand von Hetze gegen Beamte und kann mit einer Geld- und Haftstrafe bestraft werden.
§ 32 – Terroristischer Akt
Abs. 1: Beschreibt die Tat eines gezielten Angriffs auf mehrere Staatsbeamte, die zivile Bevölkerung oder staatliche Einrichtungen und wird mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt.
Abs. 2: Der Terroristenstatus kann gemäß § 17 StGB Abs. 4 (Allgemeine Gesetzliche Bestimmungen) von der Direktion des Department of Justice vergeben werden und beinhaltet den Strafbestand gemäß § 11 StGB sowie § 33 StGB.
§ 33 – Missachtung polizeilicher Anweisungen
Abs. 1: Wer die Anweisungen eines Exekutivbeamten missachtet und somit eine polizeiliche Maßnahme stört, wird mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt.
§ 34 – Führen einer Waffe ohne gültige Lizenz
Abs. 1: Wer eine Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffe ohne die dafür gültige Lizenz bei sich trägt, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 35 – Besitz einer illegalen Waffe
Abs. 1: Wer eine illegale Waffe bei sich trägt, in seinem Fahrzeug und/oder Haus lagert, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
Abs. 2: Illegale Waffen im Sinne des Gesetzes sind:
Kampfpistolen,
Langwaffen,
Tazer,
Schlagstock,
Halbautomatische Maschinenpistole (TEC-9),
Sämtliche Teile um diese herzustellen.
§ 36 – Waffenhandel
Abs. 1: Wer illegale Waffen an eine andere Person gegen Leistung übergibt, wird mit einer Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.
§ 37 – Unberechtigter Waffengebrauch
Abs. 1: Wer von einer Schuss- und/oder Nahkampfwaffe unberechtigt Gebrauch macht, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 38 – Korruption
Abs. 1: Wer sich und/oder anderen mit dem ihm vom Staat verliehenen Status Straftaten verschleiert und/oder sich oder anderen dadurch einen Vorteil gewährt und/oder gewinnt, kann mit einer Auflösung des Dienstverhältnisses sowie einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 39 – Bruch der Schweigepflicht
Abs. 1: Wer ohne Erlaubnis eine vertrauliche Information oder ein Geheimnis an Personen weiterträgt, die nicht befugt oder bemächtigt sind, von diesen Informationen zu wissen, das ihm als Mitarbeiter des LSMD, Arzt, Sanitäter, Psychologe oder auch Angehöriger eines anderen Heilberufs in einem Patientenverhältnis oder als Rechtsanwalt in einem gültigen Mandantenverhältnis mit Mandatsvertrag anvertraut wurde, kann zu einer Geld- und/oder Haftstrafe verurteilt werden.
Abs. 2: Wenn es sich jedoch bei diesen Geheimnissen um Thematiken handelt, welche eine schwerwiegende Gefahr für die Gesellschaft darstellen oder wo Leib und Leben einer Person in Gefahr ist, ist zumindest das LSMD dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei zu melden, wie es im § 7 AGB verschriftlicht ist.
Abs. 3: Selbiges gilt für Befragungen/Anhörungen, die durch die Gerichtshöfe durchgeführt werden. Die Schweigepflicht kann temporär für die Klärung einer Strafsache vom bearbeitenden Mitarbeiter des DOJ aufgehoben werden. Befragungen/Anhörungen vor Gericht, in denen vertrauliche Informationen und/oder Geheimnisse zwangsweise offengelegt werden müssen, werden ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit durchgeführt.
§ 40 – Störung einer Amtshandlung
Abs. 1: Wer bei laufenden Ermittlungsmaßnahmen oder Amtshandlungen stört, bei einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Anhörung vorsätzlich lügt oder eine Maßnahme, Amtshandlung oder Ermittlung durch Störverhalten behindert, kann zu einer Geld- und/oder Haftstrafe verurteilt werden.
§ 41 – Arbeitsverweigerung eines öffentlichen Amtes
Abs. 1: Wer als Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes oder als Staatsbeamter, welcher einer staatlichen Behörde angehört, die Arbeit in Form einer Aussetzung verweigert, macht sich strafbar und kann mit einer Geld- und/oder Haftstrafe verurteilt werden. Eine rechtswidrige Arbeitsverweigerung findet statt, wenn durch die Aussetzung der Arbeit die Sicherheit, Grundordnung oder das allgemeine Leben der Bürgerinnen und Bürger stark beeinträchtigt wird. Die Beurteilung solcher Situationen und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einer solchen Angelegenheit obliegen dem obersten Gerichtshof.
§ 42 – Erschleichen von Leistungen
Abs. 1: Wer Leistungen in Anspruch nimmt oder Gegenstände käuflich erwirbt und für diese nicht das zu entrichtende Entgelt bezahlt, kann mit einer Geldstrafe bestraft werden. Der Geschädigte hat das Recht, seinen monetären Ausfall vom Täter einzufordern. Sollte der Täter diesen Betrag nicht freiwillig entrichten, kann eine gerichtliche Klärung/Einigung erfolgen.
§ 43 – Missbrauch von geschützten Berufsbezeichnungen
Abs. 1: Wer unbefugt die geschützten Berufsbezeichnungen Arzt, Psychotherapeut, Psychologe oder Rechtsanwalt führt oder praktiziert, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 44 – Ausstellen fälschlicher Gesundheitszeugnisse
Abs. 1: Wer als Person einer anderen Person ein Gesundheitszeugnis jeglicher Art ausstellt, das nicht der medizinischen Richtigkeit und Neutralität entspricht, oder die jeweilige Person in einem spezifischen Gebiet nicht bewandert ist, darf kein Gesundheitszeugnis ausstellen.
Abs. 2: Gesundheitszeugnisse dürfen grundsätzlich nur von Mitarbeitern des LSMD ausgestellt werden, außer es handelt sich um staatlich anerkannte Arztpraxen oder sonstige anerkannte medizinische Institutionen.
Abs. 3: Dies kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 45 – Störung einer Behandlung
Abs. 1: Personen, die eine Behandlung vom LSMD vorsätzlich stören und somit nicht zum Genesungsprozess der verletzten Person beitragen, können mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 46 – Belästigung
Abs. 1: Wer eine andere Person vorsätzlich belästigt, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 47 – Sexuelle Belästigung
Abs. 1: Wer eine andere Person ohne deren Einwilligung vorsätzlich in einer sexuellen Weise unsittlich berührt und dadurch belästigt, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 48 – Flucht aus staatlichem Gewahrsam
Abs. 1: Wer aus staatlichem Gewahrsam oder Haft flieht, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
Abs. 2: Wer einen Gefangenen befreit oder Beihilfe zur Flucht aus staatlichem Gewahrsam oder Haft leistet, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 49 – Besitz von nicht offiziellen Geldmitteln
Abs. 1: Wer physische Geldeinheiten besitzt, die gefälscht sind oder nicht der Währung US-Dollar oder keiner anderen offiziellen ausländischen Währung entsprechen, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 50 – Inverkehrbringen von nicht offiziellen Geldmitteln
Abs. 1: Wer physische Geldeinheiten in Verkehr bringt, die gefälscht sind oder nicht der Währung US-Dollar oder keiner anderen offiziellen ausländischen Währung entsprechen, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 51 – Missachtung von gerichtlichen Anordnungen
Abs. 1: Wer gegen eine gerichtliche Anordnung, einen Erlass des Director of Justice oder einen Gerichtsbeschluss verstößt oder diesen ignoriert, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 52 – Angriff auf staatliche Einrichtungen
Abs. 1: Wer gewaltsam oder in negativer Absicht in ein Gebäude eindringt, welches einer Staatsbehörde oder einer staatlichen Institution zugehörig ist, kann mit einer Haft- und/oder Geldstrafe verurteilt werden.
§ 53 – Einbruch
Abs. 1: Wer sich oder anderen durch Gewalt einen unautorisierten Zutritt auf oder in ein fremdes Grundstück, eine Wohnung, Geschäftsräume oder in das allgemeine Besitztum oder Eigentum von Personen erzwingt, kann mit einer Haft- und Geldstrafe verurteilt werden.
§ 54 – Beamtenbeleidigung
Abs. 1: Wer einen Beamten des Staates verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzt, kann mindestens mit einer Geldstrafe bis hin zu einer Haftstrafe verurteilt werden.
§ 55 – Illegaler Grenzübertritt
Abs. 1: Der Grenzübertritt zur anliegenden Insel Cayo Perico ist untersagt. Zuwiderhandeln kann zu einer Geldstrafe bis hin zu einer Haftstrafe führen.
§ 56 – Grenzschmuggel
Abs. 1: Wer Waren und/oder Personen unerlaubt über die Grenze bringt, muss mit einer Geld- und/oder Haftstrafe büßen.
§ 57 – Straftaten gegenüber staatlichen Organisationen
Abs. 1: Wer eine Straftat gegenüber einer staatlichen Organisation ausübt, kann mit einer Geld- und/oder Haftstrafe verurteilt werden.
§ 58 – Randalismus
Abs. 1: Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit einer Geld- und/oder Haftstrafe zu bestrafen.
§ 59 – Versammlungen
Abs. 1: Die Organisation einer Versammlung muss immer vorher vom Staat genehmigt werden. Zuwiderhandeln kann mit einer Geld- und/oder Haftstrafe bestraft werden.
Abs. 2: Die Teilnahme an einer Versammlung, die nicht vorher genehmigt wurde, zieht eine Geld- und/oder Haftstrafe mit sich.
§ 60 – Nichtbezahlen von Geldstrafen
Abs. 1: Jeder Bürger hat laut § 21 AGB die Pflicht, Geldstrafen, die ihm verordnet wurden, zu begleichen. Wird die Rechnung nicht in der angegebenen Zeit beglichen, wird eine Fahndung eingeleitet und laut § 22 AGB geahndet.
§ 61 – Helerei
Abs. 1: Der Verkauf von gestohlenen Gegenständen ist verboten und zieht eine Geld- und/oder Haftstrafe mit sich.
§ 62 – Schwarzarbeit
Abs. 1: Jegliche Arbeit muss in Form eines Dienstvertrages geregelt werden. Nicht geregelte Arbeit fällt unter Schwarzarbeit und ist verboten. Zuwiderhandeln kann mit einer Geld- und/oder Haftstrafe bestraft werden.
§ 63 – Verstoß gegen das Gesundheitsgesetz
Abs. 1: Verstöße gegen das Gesundheitsgesetz, welches in § 23 des AGB geregelt ist, können mit einer Geld- bzw. Haftstrafe geahndet werden. Zusätzlich können dienstrechtliche Konsequenzen geltend gemacht werden.
§ 64 – Ausbruch aus einer staatlichen Einrichtung
Abs. 1: Der Versuch oder die Mittäterschaft des Ausbruchs aus einer staatlichen Einrichtung zieht eine Geld- und/oder Haftstrafe mit sich.
§ 1 – Begriffserklärung
Abs. 1: Illegale Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind:
Marihuana (sofern nicht medizinisch),
Kokain,
Heroin.
Abs. 2: Illegale Gegenstände zur Verarbeitung und Herstellung von obigen Betäubungsmitteln im Sinne des Gesetzes sind:
Kokainblätter, Paste und Pulver,
Schlafmohn (getrocknet oder ungetrocknet),
Weedknospen (getrocknet oder ungetrocknet).
§ 2 – Eigenbedarf
Abs. 1: Als geringe, nicht zu ahndende Menge werden folgende Betäubungsmittel betrachtet. Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird:
20 g (nur Marihuana).
Abs. 2: Eine Ausnahme stellen angemeldete und geprüfte Unternehmen dar, die eine gültige Erlaubnis/Bescheinigung vom Department of Justice vorweisen können. Alle Unternehmen, die Betäubungsmittel aus § 1 BtMG verkaufen, müssen diese protokollieren. Das Department of Justice kann in jedem Fall neuartige Regularien für Unternehmen bestimmen, die auch vertraglich und rechtlich bindend festgehalten werden.
§ 3 – Anbau/Herstellung von Betäubungsmitteln
Abs. 1: Alle Rohstoffe/Güter, die zur Herstellung und/oder zum Anbau der in § 1 Abs. 1 BtMG genannten Betäubungsmittel benötigt/genutzt werden (bspw. Hanfknospen, Grinded Weed), sind illegal. Der Verstoß gegen diesen Absatz wird mit einer Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.
Abs. 2: Eine Ausnahme stellen die in § 7 BtMG genannten legalen Anbaumöglichkeiten dar.
§ 4 – Drogenbesitz
Abs. 1: Wer den Eigenbedarf aus § 2 BtMG überschreitet, wird mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe geahndet.
Abs. 2: Wer Betäubungsmittel sowie illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe an seiner Person, am KFZ und/oder im Haus besitzt, wird mit einer Haft- und/oder Geldstrafe geahndet.
§ 5 – Drogenhandel
Abs. 1: Wer Drogen an eine andere Person gegen Leistung übergibt und/oder Drogen einer größeren Menge (ab 10 Einheiten) übergibt, gilt als Drogenhändler. Dies wird mit einer Haft- und/oder Geldstrafe geahndet.
Abs. 2: Eine Ausnahme stellen angemeldete und geprüfte Unternehmen dar. Unternehmen und Gewerbe werden grundsätzlich beim Department of Justice angemeldet.
§ 6 – Drogenkonsum
Abs. 1: Wer illegale Betäubungsmittel konsumiert, welche nicht nach § 2 BtMG eine Ausnahme darstellen, wird mit einer Haft- und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 7 – Legale Anbaumöglichkeiten
[Hinweis: Dieser Paragraph wurde im Originaltext erwähnt (§ 3 Abs. 2), aber nicht ausgeführt. Soll hier etwas ergänzt werden? Falls ja, gib mir bitte die Details!]
§ 1 – Gültigkeitsbereich
Das Gewerbe- und Steuerrecht gilt zeitlich uneingeschränkt im kompletten Staatsgebiet Creed. Inbegriffen ist ebenfalls der Luftraum sowie das See- und Meeresgebiet.
§ 2 – Gewerbeamt
Abs. 1: Das Department of Justice, das das Gewerbeamt als Abteilung führt, ist samt seinen Mitarbeitern die oberste Instanz aller Belange der ökonomischen Angelegenheiten in diesem Staat.
Abs. 2: Das Gewerbeamt ist direkt dem Department of Justice unterstellt.
Abs. 3: Es ist befugt, über den Handel im Inland sowie im Im- und Export regulierende Entscheidungen zu treffen.
Abs. 4: Gewerbe und deren Inhaber sind dazu verpflichtet, den Mitarbeitern des Gewerbeamtes und auf Anweisung des Department of Justice auch anderen Behörden jederzeit Zugang und Einblick in die Geschäftsunterlagen und Konten sowie Zugang zu den Räumlichkeiten und deren Lagern zu ermöglichen.
Abs. 5: Auf Anweisung des Department of Justice ist der Inhaber des Gewerbes verpflichtet, der Exekutive Zugang zu den Räumlichkeiten sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Arbeitsverträge zu gewähren.
Abs. 6: Vorladungen des Department of Justice sind rechtsverbindliche Einladungen, denen Folge zu leisten ist. Mehrmaliges verschuldetes Nichterscheinen nach Vorladung kann Konsequenzen für das Gewerbe oder den jeweiligen Inhaber nach sich ziehen. Im Einzelfall kann dies bis zur Schließung des Gewerbes führen.
Abs. 7: Das Department of Justice darf die Identität der Gewerbetreibenden, Angestellten und Antragsteller sowie die Gültigkeit der Personaldokumente im Rahmen der gewerblichen Tätigkeiten jederzeit prüfen. Des Weiteren ist es möglich, personenbezogene Daten der Personen auch anderweitig durch andere staatliche Behörden prüfen zu lassen.
Abs. 8: Weiter ist das Department of Justice Entscheidungsträger bei Verstößen gegen dieses Gesetz. Ihm obliegt es, Gewerben den Handel zu untersagen, das Gewerbe vorübergehend zu schließen sowie im nötigen Fall auch die Zwangsenteignung oder Pfändung zu vollziehen.
Abs. 9: Die strafrechtlich relevanten Ermittlungen und Prüfungen der Gewerbe finden in Zusammenarbeit mit dem Department of Justice und der Exekutive statt. Das Gewerbeamt wird über den Verfahrensstand fortwährend informiert.
Abs. 10: Gewerbe und Wertgegenstände, welche durch das Department of Justice enteignet oder gepfändet wurden, werden durch das Gewerbeamt vermarktet. Der Erlös fließt in die Staatskasse.
Abs. 11: Das Gewerbeamt ist nicht verpflichtet, Aussagen über den Verbleib der Gegenstände zu tätigen.
§ 3 – Gewerbearten
Abs. 1: Gewerbe werden nach verschiedenen Kategorien kategorisiert. Es ergeben sich folgende Kategorien:
Dienstleister,
Handelsposten,
Glücksspielbetreiber.
Abs. 2: Dienstleister definieren sich als Werkstatt, Tuning-Werkstatt, Rechtsanwaltskanzleien.
Abs. 3: Handelsposten definieren sich als Imbiss, Fast-Food-Restaurant, Restaurant, Autohaus, Bar, Club.
Abs. 4: Glücksspielbetreiber definieren sich als Casino, Wettbüros oder Clubs mit eigener Glücksspiellizenz.
§ 4 – Gewerbeanmeldung
Abs. 1: Gewerbeanmeldungen fallen in die Zuständigkeit des Department of Justice.
Abs. 2: Sämtliche gewerblichen Tätigkeiten müssen beim Department of Justice gemeldet sein. Es kann nur eine Person als Inhaber pro Gewerbe eingetragen werden.
Abs. 3: Für eine Anmeldung haben Gewerbetreibende folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Der (künftige) Inhaber muss im Besitz eines gültigen Personalausweises sein,
Erwerb aller für das jeweilige Gewerbe erforderlichen Lizenzen,
Straffreiheit seit 30 Tagen (alternativ 14 Tagen bei passiven Gewerben) zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Abs. 4: Erscheint der Antragende unentschuldigt nicht zu einem vorab vereinbarten Termin beim Department of Justice, zählt dies als Missachtung des Termins und kann entsprechend geahndet werden.
Abs. 5: Anträge sind vom (zukünftigen) Inhaber selbst zu stellen. Anträge von Rechtsvertretungen können vom Gewerbeamt zurückgewiesen werden.
Abs. 6: Der registrierte Inhaber übernimmt die Haftung für das jeweilige von ihm angemeldete Gewerbe.
Abs. 7: Jeder Antrag ist objektiv und neutral zu behandeln.
Abs. 8: Anbieter einer Dienstleistung sind dazu verpflichtet, die Dienstleistung bei der Eintragung möglichst genau zu kategorisieren. Eingetragene Dienstleistungsunternehmen dürfen nur Dienstleistungen in der eingetragenen Kategorie anbieten.
Abs. 9: Gewerbenamen können abgelehnt werden, wenn hierfür zuständige Mitarbeiter diese nicht als vernünftig ansehen. Eine Verpflichtung zur Begründung einer solchen Entscheidung besteht nicht.
Abs. 10: Jedes Gewerbe bedarf einer klaren Organisationsstruktur, aus der unter anderem die Rangordnung der Angestellten hervorgeht.
Abs. 11: Jedes Gewerbe ist dazu verpflichtet, über seine Geschäfte für Dritte nachvollziehbar Buch zu führen. Das Department of Justice und die Exekutive sind dazu ermächtigt, jederzeit unangekündigt Kontrollen durchzuführen.
§ 5 – Gewerbeabmeldung
Abs. 1: Ein Gewerbe kann durch den Inhaber jederzeit ohne Angabe von Gründen beim Gewerbeamt abgemeldet werden. Dies ist rechtskräftig, sobald die Endabrechnung bezahlt wurde. Das Gewerbeamt muss über diesen Umstand informiert und alle Mitarbeiter vorher entlassen werden.
Abs. 2: Eine Zwangsabmeldung durch das Gewerbeamt ist jederzeit zulässig, wenn die Steuerschuld trotz Mahnverfahren nicht abgegolten wird oder anderweitige schwerwiegende Gründe vorliegen.
Abs. 3: Bei einer Zwangsabmeldung müssen alle offenen Forderungen beglichen werden. Es wird jedoch keine weitere Gebühr erhoben.
Abs. 4: Wenn ein Pachtobjekt gepachtet oder gekündigt wird, sind Gewerbetreibende dazu verpflichtet, dies beim Gewerbeamt schriftlich zu melden. Sollte dem nicht entsprochen werden, wird laut Gebührenordnung eine Strafe angesetzt. Zusätzlich werden alle benötigten Lizenzen, die für die Pacht gebraucht wurden, entfernt; ausgeschlossen ist hierbei nur die Handelslizenz.
Abs. 5: Im Falle einer Gewerbeschließung werden vom Department of Justice folgende Gegenstände gepfändet:
Gewerbe-Pacht,
Inventar des Gewerbes inklusive darin befindlicher Privatgegenstände,
Fahrzeuge des Gewerbes.
§ 6 – Pachtobjekte und gepachtete Privatflächen
Abs. 1: Fahrzeuge auf gepachteten Flächen sowie in Business-Garagen müssen nicht angemeldet sein.
Abs. 2: Private Flächen umfassen:
Bei aktiven Gewerben:
Ersichtliche Parkplätze unmittelbar vor der Pacht, falls vorhanden,
Gegenstände sowie Tische und Stühle dürfen auf ihrem Teil des Bürgersteigs/Grundstücks als Außenfläche genutzt werden, sofern der Bürgersteig noch durchgängig von Passanten genutzt werden kann.
Passive Gewerbe:
Haben Nutzungsrechte zum Be- oder Entladen der Flächen, die für den Betrieb des Gewerbes benötigt werden,
Dürfen keine Gegenstände sowie Tische und Stühle auf ihrem Teil des Bürgersteigs/Grundstücks als Außenfläche nutzen.
Abs. 3: Gewerbeinhaber haben keinerlei Anspruch auf Fahrzeuge in ihrem Gewerbe, solange kein Objekt gepachtet wurde.
Abs. 4: Pachtobjekte werden automatisch entzogen, wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist.
Abs. 5: Gewerbeflächen bzw. Pachtflächen müssen immer auf Abruf der Exekutive oder Judikative begehbar sein. Bei einem Verstoß kann das Gewerbeamt die Pacht entziehen.
Abs. 6: Sämtliche Verschleierungen/Maskierungen sind in Gewerben nur in Ausnahmen gestattet. Diese Ausnahmen umfassen Events wie z. B. Maskenbälle. Events bedürfen der Genehmigung des Gewerbeamtes.
§ 7 – Öffnungszeiten
Abs. 1: Jedes Gewerbe ist dazu verpflichtet, bestimmte Öffnungszeiten einzuhalten. Werden Öffnungszeiten nicht eingehalten, kann das Department of Justice eine Strafgebühr verhängen oder das Gewerbe mit sofortiger Wirkung schließen.
Abs. 2: Bars, Restaurants, Clubs, Casinos, Wettbüros, Tuning-Werkstätten sowie normale Werkstätten müssen mindestens zwei Tage (in Summe 4 Stunden) pro Woche geöffnet sein und die Anliegen von Kunden ortsgebunden entgegennehmen. Hierbei wird vorausgesetzt, dass der Normalbetrieb herrscht (keinerlei Anmeldung von Urlaub über das Gewerbeamt in schriftlicher Form).
Abs. 3: Sonstige Gewerbe sind nicht dazu verpflichtet, sich an die Mindestöffnungszeiten zu halten, da sie z. B. keinen aktiven Kundenstandort besitzen oder keinen Verkauf an Privatpersonen anbieten.
§ 8 – Nicht bewirtschaftete Gewerbe
Abs. 1: Wird ein Gewerbe 30 Tage oder länger nicht bewirtschaftet, erfolgt die Pfändung durch das Gewerbeamt.
Abs. 2: Steht ein Inhaber 30 Tage oder länger nicht mehr zur Verfügung, wird ihm das Gewerbe unangekündigt entzogen.
Abs. 3: Urlaubsanträge sind von Inhabern beim Gewerbeamt rechtzeitig vor Urlaubsantritt einzureichen.
Abs. 4: Gewerbeinhaber unterliegen folgenden Regelungen:
Gewerbe, die länger als 14 Tage nicht bewirtschaftet werden, können gepfändet werden,
Gewerbeinhaber, die nicht mehr zur Verfügung stehen, können nach 14 Tagen die Unternehmen entzogen werden,
Urlaubsanträge müssen von Inhabern beim Gewerbeamt angemeldet werden; es sind bis zu 14 Tage Urlaub zu gewähren.
Abs. 5: Pachtet ein Gewerbe für zwei Wochen oder länger kein Objekt, kann das Gewerbeamt dieses Gewerbe unangekündigt schließen. Der Gewerbeinhaber kann einen Antrag auf Fristverlängerung für höchstens zwei Wochen rechtzeitig stellen. Ausnahmen hiervon sind durch das Gewerbeamt zu bestimmen.
§ 9 – Mahnverfahren
Abs. 1: Bei Nichtzahlung der festgelegten Gebühren oder Kosten ist der Gewerbeinhaber vom Gewerbeamt mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich zu mahnen und zur Zahlung der Schuld aufzufordern.
Abs. 2: Zahlt der Gewerbeinhaber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Übersenden der ersten Mahnung, ist nach spätestens weiteren 7 Tagen eine zweite schriftliche Mahnung an den Gewerbeinhaber zu übersenden.
Abs. 3: Wird die Schuld innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der zweiten Mahnung nicht beglichen, wird das Gewerbe durch das Department of Justice geschlossen.
Abs. 4: Gegen eine solche Entscheidung kann innerhalb von 7 Tagen Einspruch beim Department of Justice eingelegt werden. Über die Zulassung des Einspruchs entscheidet die Richterschaft. Eine Ablehnung muss ausführlich begründet sein und ist endgültig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StPO.
Abs. 5: Zum Ausgleich der Schulden kann eine Pfändung auch von privatem Eigentum durch einen Richter angeordnet werden.
§ 10 – Vertragsabschluss
Abs. 1: Nur auf Papier abgeschlossene und bestätigte Verträge sind rechtskräftig. Ausnahmen hiervon bilden:
Pachtungen an den einzelnen Geschäftsgebäuden,
Gewerbeanmeldungen beim Gewerbeamt,
Die Ausstellung der dazugehörigen Lizenzen durch das Gewerbeamt.
Abs. 2: Das Department of Justice ist lediglich für die Pachtverträge und Lizenzen zuständig, jedoch nicht für intern geschlossene Verträge und Abmachungen, z. B. Arbeitsverträge.
Abs. 3: Gewerbeüberschreibungen sind nur gültig und rechtskräftig, wenn das Gewerbeamt die Zustimmung erteilt hat. Gebühren sind vom Inhaber des Gewerbes zu tragen, wenn nichts Gegenteiliges vertraglich vereinbart wurde.
Abs. 4: Alle Gewerbeinhaber sind dazu verpflichtet, sich regelmäßig über Änderungen der Pachtvoraussetzungen zu informieren.
Abs. 5: Sämtliche Zahlungen für Dienstleistungs- oder Güterhandel mit natürlichen Personen sind schriftlich per Rechnung festzuhalten und per EC-Karte oder Barzahlung zu leisten.
§ 11 – Warenvertrieb
Abs. 1: Der Inlandserwerb sowie der Import von Waren ist nur zum Zwecke der Weiterverarbeitung gestattet. Der Inlandsvertrieb sowie Export von Waren ist nur aus eigener Herstellung gestattet.
Abs. 2: Ein Restaurant darf nur fertig zubereitete Lebensmittel und Getränke anbieten. Ausgenommen hiervon sind Mischgetränke wie Cocktails und Longdrinks.
a) Der Vertrieb eigener Waren außerhalb der eigenen Betriebsstätte ist nur über ein dafür vorgesehenes Verkaufsfahrzeug gestattet.
Abs. 3: Clubs und Bars dürfen nur Spirituosen, Getränke sowie Snacks anbieten.
Abs. 4: Werkstätten sind dazu verpflichtet, eine aktuell gültige Preisliste vorzuführen.
Abs. 5: Die Werbung unter falschem Namen ist verboten.
§ 12 – Lebensmittel- und Hygienevorschriften
Abs. 1: Gewerben ist es untersagt, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich ist.
Abs. 2: Ein Handel mit Lebensmitteln, die nicht mehr zum Verzehr geeignet sind, ist verboten.
Abs. 3: Das Maximalhaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Maximalhaltbarkeitsdatums nicht mehr zum Verkauf angeboten oder anderweitig veräußert werden.
§ 13 – Rechtsanwaltskanzleien
Abs. 1: Rechtsanwaltskanzleien dürfen nur von mindestens einem staatlich anerkannten Rechtsanwalt und mindestens einem Mitarbeiter eröffnet werden. Für die Gründung ist eine Eintragung beim Department of Justice sowie eine gewerbliche Anmeldung bei der City Administration erforderlich.
Abs. 2: Mindestens ein weiterer Mitarbeiter der Kanzlei muss ein staatlich anerkannter Rechtsanwalt sein. Anzulernende Anwälte und Mitarbeiter, die nicht unter die Bestimmungen von Abs. 1 fallen, dürfen keine Fälle übernehmen/betreuen. Anzulernende Anwälte können zum Zwecke der Ausbildung staatlich anerkannte Anwälte begleiten.
Abs. 3: Rechtsanwälte müssen gewerblich in einer Rechtsanwaltskanzlei angemeldet sein, um jegliche Anwaltstätigkeiten ausüben zu dürfen. Dies ist möglich im Rahmen einer gewerblich angemeldeten Anwaltskanzlei.
Abs. 4: Kanzleien oder Mitarbeiter von Kanzleien sowie nicht aktive Rechtsanwälte können vom Department of Justice geschlossen werden, sofern:
Sie gegen die Grundsätze des Mandanten-Anwalt-Verhältnisses verstoßen,
Sie straffällig geworden sind,
Ihnen die fachliche Kompetenz abgesprochen wird.
§ 14 – Glücksspiel
Abs. 1: Das Betreiben von Glücksspiel ist nur mit gültiger Lizenz erlaubt.
Abs. 2: Das Betreiben von Glücksspiel ohne gültige Lizenz wird strafrechtlich verfolgt und schwer geahndet.
Abs. 3: Glücksspielbetreiber wie z. B. Casinos sind verpflichtet, ihr Einkommen sowie ihre Ausgaben zu protokollieren.
Abs. 4: Der Eintritt in einen Glücksspielresort muss grundsätzlich vorher festgelegt und durch das Department of Justice genehmigt werden.
Abs. 5: Sollte der Eintrittspreis geändert werden, muss dies dem Department of Justice genehmigt werden.
Abs. 6: Casinobetreiber erhalten prozentual einen Gewinn von 12,5 Prozent aller dort von Besuchern ausgegebenen Einnahmen. Dieser Prozentsatz darf nicht überschritten werden.
§ 15 – Jugendschutz
Abs. 1: Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschanks sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen.
Abs. 2: Unter 16 Jahren ist der Konsum von Bier und Wein verboten.
Abs. 3: Unter 18 Jahren ist der Konsum von Spirituosen und jeglichen Tabakwaren verboten.
§ 16 – Gebührenordnung
Abs. 1: Die Gebühren sind an einen Mitarbeiter des Gewerbeamtes zu zahlen. Folgende Gebühren fallen für Dienstleistungen des Gewerbeamtes an:
Gewerbeanmeldung: 25.000 $ bis 150.000 $,
Kanzleilizenz: 25.000 $,
Jede gewerbespezifische Lizenz: 15.000 $,
Sonstige Änderungen: 10.000 $,
Strafgebühren: 15.000 $,
Mahngebühren: 1. Mahnung 5.000 $, 2. Mahnung 10.000 $,
Öffnungszeiten missachtet: 15.000 $,
Gewerbeschließung: 20.000 $,
Eintragung einer Kanzlei: 20.000 $,
Kanzleipartner: 10.000 $,
Rechtsanwaltsprüfung: 10.000 $,
Rechtsanwaltslizenz: 5.000 $,
Eheurkunde: 5.000 $,
Scheidungsurkunde: 5.000 $,
Namensänderung: 500.000 $,
Führungszeugnis: 2.500 $,
Adoptionsurkunde: 10.000 $.
Exekutives Dienstgesetz (EDG) – Creed
§ 1 – Begriff der Exekutive
Abs. 1: Polizei im Sinne des Gesetzes sind jegliche Polizeibeamte des Creed Police Department (CreedPD) und Beamte des Creed Sheriff Department (CreedSD).
Abs. 2: Die U.S. Marshals im Sinne des Gesetzes sind Exekutivbeamte des Department of Justice.
Abs. 3: Die U.S. Army gilt als Boden- und Landstreitkraft im Staat.
§ 2 – Aufgabe der Exekutive
Abs. 1: Als sogenannte exekutive Gewalt hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
Abs. 2: Sie ist die ausführende Gewalt, die für die Einhaltung der Gesetze und Beschlüsse zuständig ist.
Abs. 3: Die Aufgabe der Marshals als Exekutive umfasst das Bewachen des Staatsgefängnisses, den Schutz der Mitarbeiter des Department of Justice sowie die Ermittlung gegen andere staatliche Fraktionen.
§ 3 – Creed Police Department und Creed Sheriff Department
Abs. 1: Das Creed Police Department (CreedPD) ist die State Police und zuständig für den allgemeinen Streifendienst auf dem gesamten Gebiet des Staates Creed.
Abs. 2: Das CreedPD hat jedoch keine Befehlsgewalt über andere Behörden.
Abs. 3: Das Creed Police Department ist für folgende Aufgaben zuständig:
Allgemeine Strafverfolgung sowie damit verbundene Tätigkeiten,
Allgemeiner Streifendienst auf dem gesamten Staatsgebiet,
Allgemeine Verkehrsaufsicht zu Land, Luft und Wasser,
Kontrolle über den Drogenhandel, dessen An-/Abbau sowie die Herstellung dieser.
§ 4 – U.S. Army
Abs. 1: Die U.S. Army dient als Boden- und Landstreitkraft und ist für folgende Aufgaben zuständig:
Razzien/Hausdurchsuchungen,
Grenzschutz (zusammen mit den U.S. Marshals),
Kontrolle über den Waffenhandel sowie dessen Herstellung,
Stürmung bei schweren Raubüberfällen,
Mitaufsicht im Staatsgefängnis.
§ 5 – Dienstanweisungen
Jeder Beamte ist dazu verpflichtet, sich vor Dienstantritt nach neuen Dienstanweisungen, Dienstvorschriften oder wichtigen Informationen zu erkundigen.
§ 6 – Erkennungsmerkmale
Abs. 1: Im einfachen Dienst müssen Exekutivbeamte anhand einer hoheitlichen Uniform erkennbar sein.
Abs. 2: Sollten Exekutivbeamte berechtigt sein, im Dienst zivile Kleidung zu tragen, müssen diese eine erkennbare Marke sichtbar am Körper tragen.
Abs. 3: Befindet sich ein Exekutivbeamter im Undercover-Dienst, ist er von Abs. 2 befreit.
§ 7 – Verhalten
Abs. 1: Mitarbeiter der Exekutive sollten stets einen seriösen Eindruck auf die Bevölkerung machen und grundsätzlich gegenüber einem Bürger freundlich auftreten.
Abs. 2: Im Kollegium unter den Staatsbehörden ist ein friedliches Klima verpflichtend.
Abs. 3: Es ist verboten, gegen einen anderen Kollegen oder eine andere Behörde zu hetzen, sie zu diffamieren oder zu beleidigen.
Abs. 4: Befindet sich ein Exekutivbeamter im Undercover-Einsatz, ist er von der verpflichtenden Freundlichkeit zugunsten seiner Ermittlungen befreit.
§ 8 – Sonderrechte
Abs. 1: Als Exekutive besitzt man allgemeine Sonderrechte, die für die Sicherheit der Allgemeinheit und der öffentlichen Ordnung existenziell sind.
Abs. 2: Folgende Sonderrechte bestehen:
Tragen von Waffen,
Tragen einer hoheitlichen Uniform,
Sonderrechte im Straßenverkehr,
Betätigung von Waffen als Ultima Ratio in einer Notsituation,
Fixierung und Fesselung von Personen,
Inhaftierung von Personen,
Vermummung bei Einsätzen oder bei einer großen Gefahrenlage,
Bildung von Sondereinheiten,
Bildung von Zivilstreifen,
Undercover-Ermittlungsarbeit.
§ 9 – Einschränkung von Grundrechten
Bei Gesetzesverstößen können durch dieses Gesetz folgende Grundrechte eingeschränkt werden:
Körperliche Unversehrtheit,
Meinungsfreiheit,
Versammlungsrecht,
Unverletzlichkeit des Wohnraums.
§ 10 – Allgemeine Befugnisse
Abs. 1: Polizeibeamte können alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Abs. 2: Eine Maßnahme können Polizeibeamte/Agenten treffen, um:
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, verfolgen oder zu verhindern,
Gefahren, die vom öffentlichen Interesse sind, zu beseitigen.
§ 11 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Von multiplen möglichen und adäquaten Maßnahmen hat jeder Beamte diejenige zu treffen, die dem unschuldigen Leben und Eigentum am wenigsten Schaden anrichtet, ohne zugleich das eigene Leben oder das Leben anderer unnötig zu gefährden.
§ 12 – Wahl der Mittel
Jeder Beamte muss seine Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen treffen.
§ 13 – Verkehrskontrollen
Die Exekutive hat jederzeit das Recht, eine allgemeine Verkehrskontrolle durchzuführen.
§ 14 – Ausweispflicht von Polizeibeamten
Abs. 1: Sollte sich eine Person in einer polizeilichen Diensthandlung befinden, hat diese das Recht, eine Dienstnummer von dem Exekutivbeamten zu verlangen.
Abs. 2: Unter bestimmten Bedingungen ist eine Ausweisung nicht nötig, wenn:
Eine Diensthandlung dadurch beeinträchtigt wird,
Ein Einsatz angefahren werden muss, bei dem es um Leib und Leben geht,
Eine Tarnung eines Exekutivbeamten im Undercover-Dienst auffliegen könnte, der sich in ermittlungsrelevanten Maßnahmen befindet.
Abs. 3: Exekutivbeamte, die in ziviler Kleidung unterwegs sind und Diensthandlungen tätigen, müssen der betroffenen Person vor der Maßnahme ihre behördliche Zugehörigkeit und ihre Dienstnummer nennen.
§ 15 – Kontrollstellen
Die Exekutive hat jederzeit und unreglementiert das Recht, Kontrollstellen zu errichten. Bei diesen Kontrollstellen dürfen Personen sowie Fahrzeuge auf allgemeine illegale Waffen, Gegenstände oder Substanzen kontrolliert werden.
§ 16 – Durchsuchung von Privateigentum
Abs. 1: Eine Leibesvisitation, die Durchsuchung von Taschen sowie ein Fahrzeug dürfen von der Exekutive nach § 4 AGB durchsucht werden, wenn:
Der dringende Tatverdacht einer Straftat besteht,
Eine Sperrzone nach § 27 StGB betreten wird,
Der Terroristenstatus nach § 17 AGB vorliegt.
Abs. 2: Privater Wohnraum wie Grundstücke oder Wohnungen darf von der Exekutive nur durchsucht und betreten werden, wenn:
Der dringende Tatverdacht einer schweren Straftat besteht,
Das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person in Gefahr ist,
Der Exekutive ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt.
Abs. 3: Widerrechtlich erhaltene Beweismittel führen zur Einstellung des Verfahrens. Ausnahmen stellen verdeckte Ermittlungen dar.
Abs. 4: Ein Durchsuchungsbeschluss behält seine Gültigkeit ab der Genehmigung für die darauffolgenden zwei Wochen.
§ 17 – Beschlagnahmung von Privateigentum
Abs. 1: Alle genannten Gegenstände aus § 11 AGB dürfen abgenommen werden. Westen, Waffen und Maskierungen aller Art sind unabhängig des Tatbestandes jederzeit zum Haftantritt abzunehmen. Alle Gegenstände des Tatverdächtigen müssen bildlich festgehalten und in der Strafakte niedergelegt werden.
Abs. 2: Sollte ein Gegenstand unabhängig von der Legalität für eine Tat benutzt worden sein, darf dieser einem Tatverdächtigen beschlagnahmt werden.
Abs. 3: Alle Gegenstände, die dauerhaft von der Exekutive beschlagnahmt werden, müssen in die Asservatenkammer überbracht werden. Ausgenommen sind Gegenstände, die Teil einer Ermittlung sind und anderweitig aufbewahrt werden müssen.
Abs. 4: Sämtliche technische Kommunikationsmittel, Waffen und Schutzwesten dürfen einem Rechtsanwalt und dem Tatverdächtigen ab dem Beginn einer Fallklärung sowie dem Tatverdächtigen bei der anschließenden Haft abgenommen werden.
Abs. 5: Waffen dürfen beschlagnahmt werden, wenn die Person keine gültige Waffenlizenz besitzt, diese für die Tat benutzt wurde oder es sich um eine illegale Waffe handelt.
Abs. 6: Die Exekutive hat das Recht, jemandem jegliche Lizenzen nach § 4 AGB zu entziehen.
Abs. 7: Wird der Tatverdächtige freigesprochen oder ist die Haft abgesessen, sind ihm alle legalen Gegenstände und Kommunikationsmittel, sofern diese nicht als Beweismittel gelten, auszuhändigen. Sollten diese nicht wiedergegeben werden können, kann beim Department of Justice ein Antrag eingereicht werden. Dort wird der Rechtsanspruch geprüft, und im Fall eines erfolgreichen Antrags ist der handelsübliche Wert der Gegenstände zu erstatten. Der Wert von Gegenständen muss jedoch nachgewiesen werden können.
§ 18 – Festsetzung
Abs. 1: Personen dürfen während einer Diensthandlung gefesselt werden, wenn:
Eine akute Bedrohungslage herrscht,
Eine Wahrscheinlichkeit einer Flucht vorliegt,
Ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht,
Eine Person die Identifikationspflicht missachtet,
Ein dringender Tatverdacht mit einer Begründung vorliegt,
Suizidgefahr besteht,
Widerstand geleistet wird.
Abs. 2: Die Fesselung endet entweder mit der Freilassung oder mit weiteren Maßnahmen.
§ 19 – Rechte eines Tatverdächtigen
Abs. 1: Wenn eine Person festgenommen wird oder zu einer Straftat befragt wird, müssen die Rechte nach § 13 AGB sofort, in Gefahrensituationen jedoch spätestens vor Eintreffen im Gebäude der Exekutive (Eingangstüren, Tore), verlesen werden.
Abs. 2: Sie haben das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen, das Recht auf eine Rechtsvertretung mit gültiger Lizenz, das Recht, sich selbst zu verteidigen, das Recht auf einen dreiminütigen Anruf sowie das Recht auf eine Klärung vor Gericht, sofern eine Haftstrafe angedroht wird.
Abs. 3: Wird eine Haftstrafe angedroht, hat der Tatverdächtige ein Recht auf einen Gerichtsprozess gemäß § 62 StPO.
Abs. 4: Sollte ein Tatverdächtiger von seinem Recht Gebrauch machen, eine Rechtsvertretung hinzuzuziehen, ist die Exekutive verpflichtet, das Department of Justice oder einen vom DOJ anerkannten lizenzierten Anwalt zu kontaktieren bzw. dem Tatverdächtigen zu erlauben, diese zu kontaktieren. Sollte das DOJ oder ein Anwalt nicht im Staat verfügbar sein, muss der Tatverdächtige sich selbst verteidigen. Wird dies von der Exekutive verweigert, ist die Haftstrafe nichtig.
Abs. 5: Sollte ein Verbrechen nicht eindeutig sein oder es sich um schwere Vergehen handeln, ist die Exekutive verpflichtet, einen Mitarbeiter der Justiz hinzuzuziehen.
§ 20 – Verhaftung
Abs. 1: Die Exekutive darf Personen in ihrer persönlichen Freiheit einschränken, um eine drohende Gefahr abzuwenden sowie um eine Strafe oder angeordnete Untersuchungshaft zu vollstrecken.
Abs. 2: Insbesondere bei Vorliegen eines der folgenden Gründe:
Eine auferlegte Haftstrafe zu vollstrecken ist,
Ein Haftbefehl zu vollstrecken ist.
Abs. 3: Die letztendliche Haftzeit zur Strafvollstreckung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem eine zu inhaftierende Person offiziell im Staatsgefängnis oder im Zellenbereich der Exekutive inhaftiert wird, und endet mit der Beendigung der abgesessenen Zeit.
§ 21 – Berichtsverfassung und Beweisssicherung
Abs. 1: Jeder Beamte ist verpflichtet, für jeden Tatverdächtigen eine Akte anzulegen. Diese muss alle wichtigen Informationen sowie alle relevanten Beweise und ggf. Zeugen des Falles beinhalten.
Abs. 2: Illegale Gegenstände und Gegenstände, die dem Tatverdächtigen zur Beweissicherung abgenommen werden, müssen in der Asservatenkammer verstaut werden.
Abs. 3: Nach Ablauf der Frist in § 17 AGB sind Beamte verpflichtet, die verjährten Akten eines Tatverdächtigen zu löschen.
Abs. 4: Sollte für einen Fall keine Akte geschrieben werden, kann das DOJ nach abermaliger Prüfung eine Akte aufgrund fehlender Beweise und Informationen für nichtig erklären.
Abs. 5: Sollte dies im Nachhinein passieren, ist dem Tatverdächtigen ein etwaiges Recht auf Entschädigung gemäß den Vorgaben des Department of Justice zu gewähren.
§ 22 – Hilfeleistung für Verletzte
Sollte ein Tatverdächtiger durch eine Amtshandlung so verletzt werden, dass er eine medizinische Behandlung benötigt, ist ihm ärztliche Hilfe zu leisten, und das LSMC muss schnellstmöglich kontaktiert werden.
§ 23 – Identifikationspflicht für Bürger
Abs. 1: Die Exekutive darf jederzeit die Identität und die Gültigkeit von Dokumenten von Bürgern feststellen und kontrollieren.
Abs. 2: Jeder Bürger dieses Staates ist gegenüber Staatsbeamten ausweispflichtig.
Abs. 3: Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung der Identität festzusetzen und gegebenenfalls mit einer Geld- und/oder Haftstrafe zu bestrafen.
Abs. 4: Sollte der Bürger ein Fahrzeug führen, kann die Exekutive den Führerschein verlangen; dem Verlangen hat der Bürger Folge zu leisten.
§ 24 – Platzverweis
Abs. 1: Staatsbeamte haben jederzeit das Recht, Personen oder Personengruppen zeitliche und örtliche Zutrittsbeschränkungen zu erteilen, um allgemeine Gefahren zu vermeiden und die Ordnung in einer Situation herzustellen oder wiederherzustellen.
Abs. 2: Platzverweise müssen immer eine zeitliche Datierung besitzen und dürfen eine Dauer von 12 Stunden nicht überschreiten.
Abs. 3: Auf Privatgelände sind Platzverweise nur dann zulässig, wenn die schwierige Einsatzlage dies erfordert.
Abs. 4: Bei Personen, die ein Eigentum nachweisen können, ist ein Platzverweis von maximal 2 Stunden erlaubt.
§ 25 – Auskunftsrecht des Bürgers
Abs. 1: Jeder Bürger hat das grundsätzliche Recht, durch persönliches Erscheinen mit seinem gültigen Identitätsnachweis den allgemeinen Status der gegen ihn vorliegenden Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Fahndungen mündlich zu erfragen.
Abs. 2: Dieses Recht kann durch örtliche Sperrzonen oder Platzverweise verfallen.
§ 26 – Herausgabe von Informationen
Abs. 1: Die Herausgabe von internen Informationen an Unbefugte ist streng verboten.
Abs. 2: Dazu zählt auch die unbefugte Herausgabe von Namen und Nummern von Kollegen.
Abs. 3: Es ist erlaubt, Informationen zum Bearbeitungsstatus eines laufenden Falls persönlich an den Antragsteller weiterzugeben.
Abs. 4: Verstöße können mit § 31 StGB (Hochverrat) bestraft werden.
§ 27 – Suspendierung
Abs. 1: Sollte ein Mitarbeiter einer Behörde/Institution unter dringendem Tatverdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, darf dieser bis zur Beendigung der Ermittlungen oder des Verfahrens von der Leitung der Behörde/Institution oder dem Department of Justice suspendiert werden.
Abs. 2: Die Suspendierung kann entweder durch die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Ermittlungsergebnisses im Sinne des Beschuldigten oder durch ein Gerichtsurteil beendet werden.
Abs. 3: Sollte jemand innerhalb einer Suspendierung kündigen oder gekündigt werden, ist eine Wiederaufnahme in den Dienst erst bei Beendigung der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens gestattet.
§ 28 – Immunität im Dienst
Abs. 1: Staatsbeamte genießen während ihrer Zeit im Dienst Immunität gemäß § 5 AGB.
Abs. 2: Fehlverhalten oder strafbare Handlungen eines Beamten sind der jeweiligen Behörde (FIB, Creed PDe) zu melden, um ggf. eine Sanktion zu erzielen. Bei laufenden Ermittlungen oder nach Abschluss der internen Ermittlungen ist der Sachverhalt der Justiz weiterzuleiten, sofern eine Straftat im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Abs. 3: Die Justiz ist dann befugt, Immunitäten rückwirkend aufzuheben.
§ 29 – Langwaffen
Abs. 1: Langwaffen dürfen nur von speziell ausgebildetem Personal geführt werden. Welche Beamten als speziell ausgebildet gelten, wird von den Behörden intern in den jeweiligen Dienstvorschriften geregelt.
Abs. 2: Der Verstoß gegen Abs. 1 kann mit § 36 StGB (Unberechtigter Waffengebrauch) bestraft werden.
§ 30 – Beschwerde
Abs. 1: Jegliche Verstöße gegen die Gesetze können beim Department of Justice mit einer Begründung eingereicht werden, wo das Anliegen neutral und objektiv geprüft wird.
Abs. 2: Die jeweiligen internen Beschwerdeabteilungen der Behörden sind bei allgemeineren Beschwerden zuständig.
§ 31 – Leichtes Dienstvergehen
Abs. 1: Wer als Staatsbeamter/Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Straftaten begeht, die nicht im Sinne der Ausübung seiner dienstlichen Pflicht stehen, wird mit einer Geldstrafe sowie einer dienstinternen Sanktion verurteilt.
§ 32 – Schweres Dienstvergehen
Abs. 1: Wer als Staatsbeamter/Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Straftaten begeht, die nicht im Sinne der Ausübung seiner dienstlichen Pflicht stehen, kann mit einer Auflösung des Dienstverhältnisses sowie einer Geld- und/oder Haftstrafe verurteilt werden.
§ 33 – Dienstliche Ausbildung
Abs. 1: Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
Abs. 2: Arten der dienstlichen Ausbildung sind:
Grundausbildung,
Waffenausbildung,
Medizinische Erstversorgung.
Abs. 3: Jegliche Ausbildungen sind von der Exekutive bereitzustellen und durchzuführen. Beamte, die den Exekutivdienst beitreten, sind unverzüglich nach Eintritt einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen.
Abs. 4: Die Kontrollinstanz aller Ausbildungen bildet das Department of Justice. Dieses muss unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, sobald Prüfungsergebnisse eines neu geprüften Beamten vorliegen.
§ 34 – Schusswaffen
Abs. 1: Schusswaffen dürfen von Beamten nur mit vorheriger Waffenausbildung geführt werden.
Abs. 2: Der Verstoß gegen Abs. 1 kann mit § 36 StGB (Unberechtigter Waffengebrauch) bestraft werden.
§ 35 – U.S. Marshals
Abs. 1: Marshals sind Exekutivbeamte, die dem Department of Justice unterstehen.
Abs. 2: Marshals ist es erlaubt, in ihrer Uniform samt Maske zu agieren.
Abs. 3: Aufgaben der Marshals umfassen unter anderem die Sicherung des Staatsgefängnisses, den Schutz der Mitarbeiter des DOJ sowie den Schutz bei Gerichtsverhandlungen.
Abs. 4: Marshals ist es untersagt, Einsätzen der Polizei beizuwohnen, es sei denn, sie werden ausdrücklich seitens der Polizei dazu aufgefordert.
Abs. 5: Marshals dürfen Beschwerden und Vergehen seitens der Polizei verfolgen, sofern es vom Department of Justice angefordert wurde.
Abs. 6: Marshals ist es erlaubt, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die zu Vorladungen seitens des Department of Justice nicht erscheinen.
§ 1 – Definition der Behörde
Abs. 1: Der Creed Marshals Service (kurz USMS) besteht als zentrale Behörde des exekutiven Strafvollzugs aus allen angestellten Beamten.
§ 2 – Rechtsweg
Abs. 1: Verstöße gegen dieses Gesetz können über das Department of Justice gemeldet werden.
Abs. 2: Bei Verdacht auf Korruption ist das Creed PD nach Beendigung interner Untersuchungen des CreedMS zu informieren und mit den Ermittlungen zu betrauen, solange es sich bei dem Korruptionsfall nicht um die Leitungsebene handelt.
§ 3 – Aufgaben
Abs. 1: Der CreedMS ist mit der Beaufsichtigung aller rechtmäßigen Haftstrafen im Staatsgefängnis sowie dem Schutz von Strafgefangenen im Vollzug betraut.
Abs. 2: Der CreedMS ist ebenso zuständig für alle Arten von Personenschutz und hat insbesondere für die Sicherheit der Amtsträger von Creed zu sorgen.
Abs. 3: Bei öffentlichen oder geschlossenen Verhandlungen eines Gerichts sowie in Kammergerichten sorgt der CreedMS im Auftrag des Department of Justice für Sicherheit und die Vollstreckung von Ordnungsrufen.
Abs. 4: Der CreedMS kann für die Vollstreckung staatsanwaltlicher Ermittlungen durch diese hinzugezogen werden.
§ 4 – Dienstanweisungen
Abs. 1: Die Leitung kann den Beamten des CreedMS die Auslegung von Gesetzen, Beschlüssen oder Ähnlichem als Dienstanweisung vorgeben, sofern dadurch geltendes Recht nicht verletzt wird.
Abs. 2: Jeder Beamte des CreedMS hat sich stets in Eigenverantwortung über Anpassungen an diesem oder anderen Gesetzen sowie den internen Dienstanweisungen zu informieren.
§ 5 – Verhältnis zu anderen Behörden
Abs. 1: Der CreedMS kann durch das Creed PD bei Bedarf eingesetzt werden, um Maßnahmen zu unterstützen, öffentliche Plätze oder Anlagen zu sichern oder schwerwiegende Ausschreitungen zu verhindern.
Abs. 2: Amtsträger des Department of Justice sind Vorgesetzte des CreedMS und insbesondere bei Aufgaben gemäß § 3 weisungsbefugt.
Abs. 3: Höhergestellte Dienstgruppen anderer Behörden sind entsprechend den Gepflogenheiten zu behandeln.
§ 6 – Ausweispflicht der Beamten
Abs. 1: Beamte des CreedMS sind dazu verpflichtet, sich im Dienst gegenüber von Diensthandlungen betroffenen Personen auszuweisen, sofern der Zweck der Diensthandlung dadurch nicht beeinträchtigt wird oder eine Bedrohungslage vorliegt.
Abs. 2: In Großeinsätzen ist die Einsatzleitung befugt, sich stellvertretend für anwesende Beamte auszuweisen.
§ 7 – Erkennungsmerkmale
[Ergänzung, da § 7 im Original fehlt]: Abs. 1: Beamte des CreedMS müssen im Dienst anhand einer hoheitlichen Uniform erkennbar sein, es sei denn, die Aufgabenstellung erfordert zivile Kleidung. In diesem Fall ist eine erkennbare Marke sichtbar am Körper zu tragen, sofern dies mit der Aufgabenstellung vereinbar ist.
§ 8 – Allgemeine Befugnisse
Abs. 1: Der CreedMS kann grundsätzlich alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung gemäß eigener Aufgaben nach § 3 abzuwehren, solange hierdurch keine gesonderten Regelungen bestehen.
§ 9 – Recht auf Auskunft und Identifikation
Abs. 1: Der CreedMS darf die Identität, Wohnadresse und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente jeder Person oder Personengruppe zu jeder Zeit im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 3 feststellen und kontrollieren.
§ 10 – Vorladungen
Abs. 1: Der CreedMS kann auf Bewährung freigelassene Personen schriftlich oder mündlich zur Erfüllung der Bewährungsauflagen rechtsverbindlich in das Department of Justice einladen.
§ 11 – Platzverweise
Abs. 1: Der CreedMS kann einzelnen Personen oder Personengruppen im eigenen Zuständigkeitsbereich nach § 3 zeitlich und örtlich begrenzte Zutrittsbeschränkungen erteilen, um Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege freizuhalten.
a) Die maximale Dauer eines Platzverweises beträgt 2 Stunden.
Abs. 2: Auf Privatgelände oder dem Gelände anderer Behörden sind Platzverweise nur dann zulässig, wenn die Einsatzlage dies erfordert oder der Inhaber des Hausrechts dies verlangt.
§ 12 – Festsetzung
Abs. 1: Während einer laufenden Diensthandlung können Personen durch den Einsatz von Handschellen handlungsunfähig gemacht werden, sofern einer der folgenden Punkte zutrifft:
a) Bei der Person besteht hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat,
b) Innerhalb der Diensthandlung besteht eine akute Bedrohung,
c) Die Person befindet sich im offenen oder geschlossenen Strafvollzug im Staatsgefängnis,
d) Es besteht eine erhöhte Fluchtgefahr bei der betreffenden Person.
Abs. 2: Eine Festsetzung nach Abs. 1 ist so bald wie möglich wieder aufzuheben oder im Falle von Situationen nach Abs. 1a an das Creed PD zwecks Festnahme zu übergeben.
§ 13 – Gewahrsam
Abs. 1: Sofern im Zuge der eigenen Aufgaben nach § 3 eine bereits verhandelte Strafsache samt offener Haftzeit festgestellt wird, kann die betreffende Person durch Beamte des CreedMS dem Strafvollzug unmittelbar zugeführt werden.
Abs. 2: Offene Bußgelder oder Pfändungen sind nur in Kooperation mit dem Department of Justice oder Creed PD zu vollstrecken.
§ 14 – Durchsuchung
Abs. 1: Der CreedMS ist befugt, auf dem Gelände des Staatsgefängnisses sowie auf dem Gelände des Department of Justice im Zuge der Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 3 Fahrzeuge und Personen jederzeit zu durchsuchen.
Abs. 2: Eine Durchsuchung von Personen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 6 ist ebenfalls ohne Verdacht zulässig.
§ 15 – Beschlagnahmung und Vernichtung
Abs. 1: Der CreedMS ist grundsätzlich befugt, das Eigentum von Personen, die sich gemäß § 12 Abs. 1 (Festsetzung) oder § 13 Abs. 1 (Gewahrsam) in der eigenen Obhut befinden, im Einklang mit § 14 (Durchsuchung) zu beschlagnahmen, sofern die Beschlagnahmung den Aufgaben nach § 3 dienlich ist.
Abs. 2: Legal mitgeführte Gegenstände sind an die nach Abs. 1 betroffene Person nach Abschluss der Maßnahme zurückzugeben, sofern diese nicht Teil einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit waren und eine weiterführende Beschlagnahmung den Aufgaben gemäß § 3 nicht weiter dienlich ist.
Abs. 3: Sind Beschlagnahmungen gemäß Abs. 2 beschädigt oder vernichtet worden, sind diese zum üblichen Handelspreis zu ersetzen.
Abs. 4: Illegal mitgeführte Gegenstände sowie solche, die Bestandteil einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit waren, werden nach der Beschlagnahmung der Vernichtung zugeführt und sind von Rückerstattungen jeglicher Art ausgeschlossen.
§ 16 – Offenes Tragen von Waffen
Abs. 1: Beamte des CreedMS dürfen, sofern es von einem leitenden Beamten vorgegeben ist oder die Situation es erforderlich macht, jederzeit im Dienst ihre Dienstwaffe zum Eigen- oder Fremdschutz offen tragen.
§ 17 – Einsatz tödlicher Gewalt
Abs. 1: Der Einsatz tödlicher Gewalt ist gestattet, um eine akute Bedrohung für das eigene Leben oder das Leben Dritter abzuwenden.
Abs. 2: Das Durchbrechen oder Betreten von Sperrzonen kann jederzeit unter Einsatz tödlicher Gewalt geahndet werden, sofern die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
Abs. 3: Flüchtende Fahrzeuge können mittels Schusswaffe gestoppt werden, sofern von dem Fahrzeug eine potenziell tödliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden bzw. nicht rechtzeitig zum Erfolg führen würden.
Abs. 4: Auf die Insassen von Fahrzeugen darf nur geschossen werden, wenn das Fahrzeug als Waffe genutzt wird, die Insassen eine akute Bedrohung darstellen oder das Fahrzeug bewaffnet ist.
Abs. 5: Der Einsatz tödlicher Gewalt ist ferner zulässig gegen flüchtende Strafgefangene oder ihnen zur Flucht verhelfende Dritte, sofern eine vorherige Warnung in Form verbaler Kommunikation oder eines Warnschusses abgegeben wurde.
§ 18 – Einsatz weniger tödlicher Gewalt
Abs. 1: Der Einsatz weniger tödlicher Gewalt ist gestattet, um nicht tödlichen Widerstand zu bekämpfen, die Flucht eines Verdächtigen oder Gefangenen zu unterbinden oder Haftmaßnahmen durchzusetzen.
Abs. 2: Der Einsatz weniger tödlicher Gewalt ist, wenn hierdurch der Einsatzerfolg nicht gefährdet wird, anzukündigen.
§ 1 – Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit durch die begangene Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
§ 2 – Begriffe
Im Sinne des Gesetzes sind folgende Begriffe gültig:
Beamte/Staatsbeamte: Alle Mitarbeiter der staatlichen Behörden.
Staatliche Behörden: Department of Justice (DoJ), Creed Police Department (Creed PD), Creed Sheriff Department (Creed SD), U.S. Marshals.
Staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes: Creed Medical Department (Creed MD), Creed Motor Club (Creed MC).
Exekutivbeamte: Mitarbeiter des LSSD und Creed PD.
Justizbeamte: Oberster Richter, Richter, Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt, Generalsekretär, Director of Justice.
Autobahnen: Freeways und Highways.
Fahrzeug: Fortbewegungsmittel jeglicher Art.
Ordnungswidrigkeit: Ein Tatbestand, welcher durch das Gesetz mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Straftat/Verbrechen: Ein Tatbestand, welcher durch das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird.
Unfall: Situation im Straßen-, See- oder Luftverkehr, in welcher es zu Personen- und/oder Sachschäden kommt.
Personenkontrolle: Leibesvisitationen/Durchsuchung der Person.
Fahrlässig: Nicht beabsichtigtes Begehen einer Tat.
Vorsätzlich: Das Begehen einer Tat mit vollem Bewusstsein und/oder einem Motiv.
Sperrzonen: Als Sperrzone wird ein Gelände oder Areal bezeichnet, das für die Bevölkerung überhaupt oder zeitweise nicht zugänglich ist. Dabei wird zwischen permanenten und temporären Sperrzonen unterschieden.
Tatverdacht: Besteht, wenn Anhaltspunkte und Schlussfolgerungen der Exekutive annehmen, dass eine Straftat begangen wurde.
Hinreichender Tatverdacht: Besteht, wenn aufgrund der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird. Die Staatsanwaltschaft kann in diesem Fall Anklage erheben.
Dringender Tatverdacht: Besteht, wenn aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Beamten der Exekutive eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Straftat begangen wurde. Die Vermutung, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer Straftat war, genügt nicht.
Schwere Straftat: Eine schwerwiegende Handlung, die gegen das Gesetz verstößt und bei der laut Bußgeldkatalog das Department of Justice hinzugezogen werden muss.
§ 3 – Strafverfolgung
Abs. 1: Exekutivbeamte (das Police Department) sind dazu verpflichtet, Straftaten zu verfolgen, selbst ohne Antrag.
Abs. 2: Exekutivbeamte (das Police Department) sind nicht dazu verpflichtet, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, selbst mit Antrag.
§ 4 – Rechtsfolgen
Abs. 1: Um eine Straftat zu ahnden, darf ein Beamter Geld- und/oder Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkatalogs erteilen.
Abs. 2: Beamte haben das Recht, Fahr- und/oder Waffenlizenzen im Sinne des Strafkatalogs einzuziehen und/oder zeitliche Beschränkungen ebenjener zu erteilen sowie persönlichen Besitz zu beschlagnahmen oder zu vernichten.
Abs. 3: Bei akutem und begründetem Verdacht haben Staatsbeamte folgende Sonderrechte:
Durchführung von Leibesvisitationen,
Durchsuchung von Privateigentum,
Vorläufiges Festhalten eines Tatverdächtigen bis zur Klärung des Sachverhalts.
§ 5 – Immunität
Abs. 1: Staatsbeamte genießen während ihrer Zeit im Dienst volle Immunität gegenüber der unmittelbaren Strafverfolgung.
Abs. 2: Fehlverhalten oder strafbare Handlungen eines Beamten sind der jeweiligen Behörde (Department of Justice) zu melden, um ggf. eine Sanktion zu erzielen. Nach Abschluss der internen Ermittlungen ist der Sachverhalt der Justiz weiterzuleiten, sofern eine Straftat im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Abs. 3: Die Justiz ist dann befugt, Immunitäten rückwirkend aufzuheben.
Abs. 4: Richter, Oberster Richter und der Director of Justice genießen absolute Immunität (außer bei Mord).
§ 6 – Anstiftung
Abs. 1: Anstifter ist, wer einen Täter zur Ausübung einer Tat anstiftet, drängt oder es empfiehlt. Anstifter werden wie der Täter selbst bestraft.
§ 7 – Mittäterschaft
Abs. 1: Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenem Rechtsbruch Hilfe geleistet oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.
Abs. 2: Wer über eine Straftat in Kenntnis gesetzt wurde oder diese beobachtet, ist verpflichtet, diese zu melden. Wer dies nicht tut, wird als Mittäter behandelt.
§ 8 – Notwehr
Abs. 1: Wer eine Straftat begeht, um das eigene Leben oder das Leben Dritter vor einem rechtswidrigen Angriff zu schützen, handelt nicht rechtswidrig.
Abs. 2: Voraussetzung dafür ist die schnellstmögliche Anzeige der Notwehr bei der Polizei.
§ 9 – Versuch
Abs. 1: Auch eine versuchte Tat ist der ausgeführten Tat gleichzusetzen. Sollte der Beschuldigte den Versuch glaubhaft darlegen, kann der Beamte die Strafe nach eigenem Ermessen verringern. Ein Freispruch darf nicht erfolgen.
§ 10 – Reue
Abs. 1: Sollte ein Täter im Verlaufe seiner Tat Reue zeigen, kann er eine Strafminderung erhalten.
Abs. 2: Ebenso zählt als Reue, wenn der Täter bei materiellem Verlust oder Schaden eine Rückzahlung tätigt, um den Schaden des Opfers zu verringern.
§ 11 – Haftantritt
Abs. 1: Vor Antritt der Haftstrafe haben die ausführenden Exekutivbeamten das Recht, alle illegalen Gegenstände sowie Kommunikationsgeräte des Beklagten abzunehmen.
Abs. 2: Der Haftantritt beginnt erst nach Abschluss der vorher getätigten Fallklärung.
§ 12 – Unwissenheit
Abs. 1: Unwissenheit schützt nicht vor einer strafrechtlichen Verfolgung oder Verurteilung. Wenn der Tatverdächtige die Unwissenheit der Strafbarkeit glaubhaft darlegen kann, kann er mit einer geminderten Strafe belegt werden, jedoch nicht mit einem Freispruch.
§ 13 – Rechte des Angeklagten
Abs. 1: Ein Beamter muss einem festgenommenen Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe nennen, selbst ohne Aufforderung.
Abs. 2: Ein vom Staat wegen eines Verbrechens Beschuldigter hat folgende Rechte, welche sofort nach Anlegen der Handschellen, in Gefahrensituationen jedoch spätestens vor Eintreffen im Gebäude der Exekutive (Eingangstüren, Tore), verlesen werden müssen, ohne dass der Beschuldigte dies fordert:
Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen,
Das Recht auf eine eingetragene Rechtsvertretung mit gültiger Lizenz, wenn eine erreichbar ist (den Anruf tätigt der Beklagte in Anwesenheit eines Beamten),
Das Recht, sich selbst zu verteidigen,
Das Recht auf einen dreiminütigen Anruf (ausgenommen der Anruf für die Rechtsvertretung),
Das Recht auf eine Klärung vor Gericht, wenn die Gesamthaftstrafe 25 Hafteinheiten oder höher ist.
Abs. 3: Sollte der Exekutivbeamte dem Beklagten die Erklärung der definierten Rechte verweigern, kann der Beschuldigte nicht für die ihm zur Last gelegten Taten belangt werden, und seine Strafakte ist zu löschen.
Abs. 4: Wenn ein vom Staat wegen eines Verbrechens Beschuldigter in einem Exekutivgebäude festgenommen wird, muss der Beamte die Rechte des Beklagten gemäß § 13 sofort nach Anlegen der Handschellen verlesen.
§ 14 – Verjährung
Abs. 1: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten verjähren nach einem Monat (30 Tage).
Abs. 2: Davon ausgenommen sind alle Straftaten, welche die nachfolgenden Paragraphen betreffen:
§ 29 StGB – Meineid,
§ 30 StGB – Hochverrat,
§ 37 StGB – Korruption,
§ 38 StGB – Leichtes Dienstvergehen,
§ 39 StGB – Schweres Dienstvergehen,
§ 11 StGB – Mord.
§ 15 – Untersuchungshaft
Abs. 1: Die Untersuchungshaft kann von den Exekutivbeamten oder von der Judikative im jeweiligen Zellentrakt des Exekutivgebäudes verhängt werden.
Abs. 2: Entfernt sich der Tatverdächtige aus dem Zellentrakt oder mehr als 20 Meter von den zuständigen Exekutivbeamten, wird die Untersuchungshaft abgebrochen, und die Akte ist um § 49 StGB (Fluchtgefahr) zu erweitern.
Abs. 3: Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung.
Abs. 4: Die Untersuchungshaft dient zur Klärung des Falles bei Unstimmigkeiten. Es werden maximal 30 Hafteinheiten angerechnet.
Abs. 5: Sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen, hat der Tatverdächtige das Recht, bei einer verbleibenden Haftzeit von weniger als 25 Hafteinheiten seine Strafe im Zellentrakt des Creed PD abzuleisten. Eine Haftzeit von 25 Hafteinheiten oder höher ist im Staatsgefängnis anzutreten. Über die Sicherheitsbedenken entscheidet die Leitung des Creed.
Abs. 6: Sollte die Untersuchungshaft keine Klärung ergeben (z. B. aufgrund von Mangel an Beweisen) bzw. die Untersuchungshaft länger dauern als die eigentliche Haftzeit, ist der Angeklagte freizusprechen, und es wird weiter auf freiem Fuß gegen ihn ermittelt.
§ 16 – Ersatz aus Untersuchungshaft
Abs. 1: Sollte die Zeit in der Untersuchungshaft ergeben, dass eine Person nicht weiter in Gewahrsam genommen werden muss und keine weiteren Schritte eingeleitet werden, ist die Person unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Zeit, die die Person in Gewahrsam verbringen musste, wird entschädigt. Dabei gilt: 1 Hafteinheit = 500 $.
§ 17 – Strafmilderung und/oder Absehen von Strafe
Abs. 1: Eine Freiheitsstrafe kann gemildert oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter:
(1) durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte, oder
(2) freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.
Abs. 2: Die Gesamthaftstrafe kann maximal um die Hälfte der Haftzeit gemildert werden.
§ 18 – Terroristenstatus
Der Terroristenstatus soll die Ermittlungen der Bundesbehörden im Fall einer terroristischen Bedrohung vereinfachen. Hierzu werden bestimmte, auch die Grundrechte betreffende Gesetze eingeschränkt und durch folgende Regelungen ergänzt oder ersetzt:
Abs. 1: Der zuständige Richter muss von einer Überwachung und/oder Abhöraktion informiert werden. Telefongesellschaften und Internetprovider müssen ihre Daten offenlegen.
Abs. 2: Hausdurchsuchungen dürfen ohne Wissen der betreffenden Person durchgeführt werden.
Abs. 3: Die Entscheidung, ob eine Vereinigung als terroristisch eingestuft wird, obliegt dem Director of Justice oder seiner Stellvertretung.
Abs. 4: Das Department of Justice hat das Recht, Einsicht in die finanziellen Daten von terroristischen Bankkunden zu nehmen, ohne dass Beweise für ein Verbrechen vorliegen.
Abs. 5: Die Exekutivbehörden haben das Recht, die betroffenen Personen ohne Tatverdacht zu durchsuchen. Dasselbe gilt für deren Fahrzeuge. Hierbei geht es um die Feststellung illegaler oder staatlicher Gegenstände.
Abs. 6: Bei Personen, die als terroristisch eingestuft sind, dürfen keine großen Haftminderungen seitens der Staatsanwaltschaft getätigt werden. Es darf jedoch eine maximale Haftminderung von 20 % der Haftstrafe, die dem Terroristen vorgeworfen wird, stattfinden.
Abs. 7: Personen, die als terroristisch eingestuft sind, haben kein Recht, einen Waffenschein zu erlangen. Bereits bestehende Waffenscheine bleiben jedoch normal gültig.
§ 19 – Vortäuschung einer Straftat
Abs. 1: Jede Person, die eine rechtswidrige Tat vortäuscht, handelt rechtswidrig.
Abs. 2: Die Strafe ist mit den jeweiligen Paragraphen, die vorgetäuscht wurden, gleichzusetzen.
Abs. 3: Grundsätzlich kann jedoch eine niedrigere Strafe vergeben werden.
§ 20 – Haftzeit
Abs. 1: Die maximale Haftzeit beträgt 90 Minuten.
Abs. 2: Sollte ein Tatverdächtiger vermehrt versuchen, aus dem Gefängnis zu entkommen, oder entkommt, wird nach § 49 StGB nach ihm gefahndet. Ist die Fahndung erfolgreich, wird der Tatverdächtige zurück in Gewahrsam gebracht.
Abs. 3: Zur Eigensicherung und zur Sicherung des Staates kann Tatverdächtigen in solch einer Situation der Anspruch auf Freigang entzogen werden.
§ 21 – Geldstrafen
Abs. 1: Verbrechen, die auch eine Geldstrafe mit sich ziehen, müssen von jedem Bürger beglichen werden. Das Police Department hat diese in Form einer Rechnung unverzüglich nach Feststellung des Strafmaßes zu erstellen.
Abs. 2: Jeder Bürger hat 3 Tage Zeit, diese zu begleichen. Sollte dies nicht eintreten, darf nach § 61 StGB ein Haftbefehl und eine Fahndung veranlasst werden.
§ 22 – Ersatzfreiheitsstrafe
Abs. 1: Sollte eine verurteilte Person nachweislich nicht die monetären Mittel besitzen, um ihre auferlegte Geldstrafe zu bezahlen, greift die „Ersatzfreiheitsstrafe“.
Abs. 2: Die Formel mit der entsprechenden Dotierung lautet:
1000 $ = 1 Hafteinheit.
Abs. 3: Anhand dieser Formel sind die US-Dollar-Beträge in Hafteinheiten umzurechnen.
§ 23 – Gesundheitsgesetz
Abs. 1: Die gesundheitliche Verfassung eines Bürgers steht über jeglichen Verbrechen. Es muss immer erst für das Wohl jedes Bürgers gesorgt werden, bevor er festgesetzt wird.
Abs. 2: Es gelten grundlegende Hygienevorschriften. Diese sind intern vom Chief des LSMD zu regeln.
Abs. 3: Bei einer Behandlung ist es einem Beamten der Exekutive untersagt, sich im Behandlungsraum aufzuhalten. Sollte bei dem Tatverdächtigen die Sicherung des Mediziners beeinträchtigt sein, darf ein Beamter der Exekutive vor dem Behandlungsraum Wache halten.
Abs. 4: Vor bzw. spätestens nach jeder Behandlung muss wahrheitsgemäß eine Akte für jeden Patienten angelegt werden.
§ 24 – Lizenzen
Abs. 1: Ohne richterlich ausgestellte Lizenz zum Anwalt ist man offiziell kein Anwalt und kann keine Mandanten vertreten.